Fitnessstudio nur bedingt absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit Aufwendungen für die Durchführung von ärztlich verordnetem Funktionstraining in einem Fitnessstudio bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können. Die Entscheidung war nicht uneingeschränkt positiv für den Steuerpflichtigen.
Wenn es dem Steuerpflichtigen möglich ist, ärztlich verordnete Fitnesskurse außerhalb eines Fitnessstudios durchzuführen, spricht es gegen die Zwangsläufigkeit einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft. Allein die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkoste...