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Auch die Schweiz schafft die zweite Gebühr nicht ab

Rückvergütungen bleiben ein Thema für Kunden

In der Vermögensverwaltung gibt es zwei Arten von Gebühren: die offen verlangte Gebühr für die Tätigkeit des Vermögensverwalters. Und zusätzlich Rückvergütungen. Sie sollten eigentlich eingeschränkt werden. Doch vor allem in der Schweiz behalten die Banken weiterhin große Freiheiten, sie zu kassieren.

Die Schweizer Vermögensverwalter bereiten sich auf das landeseigene Finanzdienstleistungesetz (Fidleg) vor. Es tritt Anfang 2020 in Kraft und ist das Pendant zur europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II. Deren Ziel ist es eigentlich, den Kundenschutz zu verbessern. In der Praxis erweist sich MiFID bereits als Bürokratiemonster.

Wichtigster Unterschied aus Kundensicht:

  • Für Schweizer Banken reicht es auch künftig aus, dass der Kunde transparente Informationen zu Rückvergütungen erhält und seine Zustimmung zum Einbehalt durch die Bank gibt. Gegenüber deutschen Kunden sind Schweizer Banken nicht verpflichtet, die strengere MiFID-Regelung anzuwenden!
  • In Europa muss ein Institut belegen, dass mit erhaltenen Rückvergütungen die Qualität der Dienstleistung verbessert wird; nur dann können diese einbehalten werden. Dennoch: Erste Schätzungen gehen davon aus, dass alleine diese Einschränkung dazu führt, dass Banken rund 90% ihrer ursprünglichen Rückvergütungen behalten können.

Fazit: Fragen Sie (nicht nur) Ihre Bank in der Schweiz, wie sie das Thema Rückvergütung aktuell und zukünftig handhabt. Rückvergütungen sind eine zweite Gebühr und haben erheblichen Einfluss auf Ihre Nettorendite!

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