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Fuchsrichter Logo Duldungspflicht durch den Vermieter

Sicherheit geht vor

Sie dürfen einem Mieter Sicherheitsmaßnahmen nicht verbieten. Dies gilt namentlich für ein an der Wohnung angebrachtes Türstangenschloss.
Sie dürfen Mietern die Anbringung zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen nicht untersagen. Dies gilt namentlich für ein in der Wohnung angebrachtes Türstangenschloss. Baut ein Wohnungsmieter eigenmächtig solch ein Schloss ein, so hat der Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung. Denn ein solches Sicherheitsschloss stellt eine vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Sie dürfen darum auch nicht die Beseitigung verlangen, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 04. 10. 2016, Az, 14C 103/16).

Genehmigungspflicht greift nicht

In dem Fall hatte der Mieter vergeblich vom Vermieter den Einbau eines zusätzlichen Schlosses verlangt. Angesichts eines Wohnungseinbruchs im Haus war ohnehin ein besonderer Anlass gegeben. Doch der Vermieter lehnte das ab. Schließlich wurde der Mieter selber aktiv und installierte ein Stangenschloss. Die Modernisierung war zwar vertraglich von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Diese durfte er im vorliegenden Fall aber nicht verweigern. Das Gericht erklärte: Das Sicherheitsbedürfnis des Mieters ist wichtiger als die für die Verweigerung der Genehmigung angegebenen Beeinträchtigung des einheitlichen Gesamtbildes im Haus.

Fazit: Angesichts der zunehmenden Klagen über Einbrüche sollten Vermieter das erstinstanzliche Urteil kennen. Ohnehin ist es im Zweifel besser, für höhere Sicherheit zu sorgen – erst recht, weil die Investitionen als Modernisierungsmaßnahmen auf die Miete umgelegt werden können.

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