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Kickback-Urteil bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss XI ZR 542/14 vom 16. Februar 2016 eine Nichtzulassungsbeschwerde der Privatbank M.M. Warburg & CO abgelehnt. Damit ist das Urteil des Hamburger Landgerichts vom 20. Dezember 2013 (Az. 302 O 356/2) endgültig rechtskräftig. Es hatte die Bank zu einer Schadenersatzforderung gegenüber einem Kunden verurteilt, der über Warburg in einen Schiffsfonds investiert hatte. Die Bank hatte den Kunden im Unklaren gelassen, was ihr an Provision zufließen würde. Schon das Oberlandesgericht war im November 2013 zu dem Schluss gekommen, dass die erste Instanz Warburg „zu Recht wegen fehlerhafter Beratung zur Leistung von Schadensersatz verurteilt“ habe. Warburg habe eine „ganz erhebliche Provision, und damit einen echten, aufklärungspflichtigen Kick-back bezogen“.

Anmerkung Prüfinstanz

Erste Bewertung: M.M. Warburg & CO hat nach Auffassung der Justiz Kunden unfair behandelt, indem die Bank nicht sachgerecht und pflichtgemäß über erhaltene Provisionen aufgeklärt hat. Der verhandelte Fall selbst liegt allerdings schon etliche Jahre zurück. Warburg sah die Kundenforderung daher als verjährt an. Wir bitten die Bank um Auskunft, ob und was sich bei ihr systemisch geändert hat, damit solche Fälle nicht wieder vorkommen können!

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