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Fuchsrichter Logo Geldbuße gegen Bethmann-Mutter

Rüffel der Finanzaufsicht für ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch

Eingang der Bethmann Bank ABN Amro. © Foto: privat
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Januar 2023 eine Geldbuße über 3 Mio. Euro gegen die ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch festgesetzt. Die Bank ist Eigentümerin der Bethmann Bank, die im vergangenen jahr ihre Banklizenz in Deutschland abgegeben hat, hier aber als der Private Banking Arm von ABN Amro fungiert.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 81 Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch hatte den angemessenen Zugang der Geschäftsleiter zum Compliance-Bericht für das Geschäftsjahr 2019 nicht sichergestellt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Die BaFin verweist darauf, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihre Beschäftigten alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen müssen. Um dies zu gewährleisten, müssen die Unternehmen angemessene interne Grundsätze aufstellen, ausreichende finanzielle Mittel vorhalten und Verfahren einrichten. Dazu zählt auch, dass die Geschäftsleitung einen angemessenen Zugang zu Informationen und Dokumenten hat, um den Geschäftsbetrieb beaufsichtigen und überwachen zu können. Das ist in § 81 Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz geregelt.

Informationspflichten unzureichend nachgekommen

Wenn die Geschäftsleitung nicht angemessen informiert wird, etwa durch einen Compliance-Bericht, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden. Die beträgt maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)

§ 81 Geschäftsleiter

(1) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens haben im Rahmen der Pflichten aus § 25c Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder aus § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes ihre Aufgaben in einer Art und Weise wahrzunehmen, die die Integrität des Marktes wahrt und durch die die Interessen der Kunden gefördert werden. Insbesondere müssen die Geschäftsleiter Folgendes festlegen, umsetzen und überwachen:

Überwachungspflichten

1. unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie aller von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzuhaltenden Anforderungen

a) die Organisation zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Mittel, und organisatorischen Regelungen sowie

b) ob das Personal über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,

2. die Geschäftspolitik hinsichtlich

a) der angebotenen oder erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und

b) der angebotenen oder vertriebenen Produkte,

die in Einklang stehen muss mit der Risikotoleranz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und etwaigen Besonderheiten und Bedürfnissen seiner Kunden, wobei erforderlichenfalls geeignete Stresstests durchzuführen sind, sowie

3. die Vergütungsregelungen für Personen,

die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für Kunden beteiligt sind, und die ausgerichtet sein müssen auf

a) eine verantwortungsvolle Unternehmensführung,

b) die faire Behandlung der Kunden und

c) die Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden.

(2) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens müssen regelmäßig Folgendes überwachen und überprüfen:

  1. die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
  2. die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und
  3. die Angemessenheit der Unternehmensstrategie hinsichtlich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an die Kunden. Bestehen Mängel, müssen die Geschäftsleiter unverzüglich die erforderlichen Schritte unternehmen, um diese zu beseitigen.

Dokumentzugang sicherstellen

(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten haben, die für die Beaufsichtigung und Überwachung erforderlich sind.

(4) Die Geschäftsleiter haben den Produktfreigabeprozess wirksam zu überwachen. Sie haben sicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an die Geschäftsleiter systematisch Informationen über die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzipierten und empfohlenen Finanzinstrumente enthalten, insbesondere über die jeweilige Vertriebsstrategie. Auf Verlangen sind die Compliance-Berichte der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.

Beauftragten ernennen

(5) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat einen Beauftragten zu ernennen, der die Verantwortung dafür trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden einhält. Der Beauftragte kann daneben auch weitere Aufgaben wahrnehmen.

Fazit: Kunden haben nach bisheriger Erkenntnis keine unmittelbaren Nachteile durch das Vorgehen von ABN Amro Frankfurt/Bethmann erlitten. Wir werden hier weiter recherchieren und setzen Bethmann auf die Beobachtungsliste.
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