Berater müssen Kunden anlagegerecht beraten
Wechsel von "total sicher" zu "risikoreich" muss abgeklärt werden
Geklagt hatte ein geschädigter Anleger. Dieser hatte bisher 99% seines Vermögens auf Sparkonten angelegt und nur einen Kleinstbetrag in Aktien investiert. Sein Geld wollte er nun für die Altersvorsorge weiterhin sicher anlegen, aber effektiver als bisher. Er suchte daher die Bank seines Vertrauens auf - diese empfahl ihm ein Container-Investment.
Als der Wert seiner Anlage deutlich zu schwanken begann, kam es zum Streit, der schließlich vor dem Kadi endete. Das OLG zu dem Ergebnis, dass das von der Bank empfohlene Finanzprodukt nicht dem Kundenwunsch der "sicheren Kapitalanlage" entsprach. Container-Investments bergen das Risiko des totalen Kapitalverlusts. Sie unterscheiden sich demzufolge auch deutlich vom bisherigen Anlageverhalten des Kunden. Der Bankberater hätte den Kunden auf diesen Widerspruch eindeutig hinweisen müssen. Da er dies versäumt hat, stand dem Kunden nun ein Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu.
Fazit: Finanzberatungsdienstleistungen müssen anleger- und anlagegerecht erfolgen. Das ist bei jedem Kunden individuell zu prüfen.
Urteil: OLG Düsseldorf Az. 6 U 36/21
Hinweis: Wenn auch Sie das Gefühl haben, dass ein empfohlenes Produkt nicht zu Ihnen passt, prüfen Sie, ob Ihr Berater Sie wirklich umfassend beraten hat. Das alleinige Verlassen auf standardisierte Risikoklassen ist eine in der Finanzbranche weit verbreitete Praxis. FUCHSBRIEFE erwarten, dass es noch viele derartige Fälle geben wird, die vor Gericht enden.