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Aus Fehlern lernen

Neue Beratungsform

Die Finanzkrise von 2008 hat dem Ruf des Finanzwesens schhwer geschadet. Honorarberater leiden seitdem unter Misstrauen. Eine Gesetzesänderung soll nun den bisher ungeschützten Begriff des Honorarberaters stärker reglementieren.

Spätestens seit der Finanzkrise 2008 ist das Thema „Haftung für falsche Beratung" in aller Munde. Viele Anleger fühlen sich geschädigt und zeigen dabei insbesondere auf die Banken. Falsche Anreizsysteme sollen dazu verleitet haben, bei der Auswahl der Produkte nicht sorgfältig genug gewesen zu sein. Seither ist der Gesetzgeber dabei, durch verschiedene Gesetzesmaßnahmen die Beratung von Anlegern und Versicherungskunden zu reglementieren. Nun ist der nächste Schritt eingeleitet: Die Honorarberatung kommt – allerdings wird die Sache für den Ratsuchenden nicht einfacher.

Ein Fall aus der Praxis

Unternehmer Xaver Burando sucht einen Anlageberater – möglichst unabhängig und kompetent. Zu häufig hat der 58-Jährige schlechte Erfahrungen mit Banken gesammelt. Seinem Steuerberater vertraut er, doch er weiß, dass dieser keine konkreten Produkte empfehlen darf. Zwar kann er bei Fragen zur Vermögensanlage unterstützen und Planungsrechnungen durchführen. Doch wenn es um die konkrete Umsetzung der Ideen geht, muss der Experte passen.

Dies verlangt das Steuerberatergesetz. Ein „Honorarberater" könnte daher die richtige Lösung für Herrn Burando sein.
Bislang war der Begriff „Honorarberater" ungeschützt. Jeder Berater und Finanzvermittler konnte sich so nennen. Doch das hat ein Ende. Der Bundesrat hat am 07. Juni 2013 einem neuen Gesetz zugestimmt. Die Honorarberatung ist nun gesetzlich fixiert.

Begriff des Honorarberaters wird unterteilt

Was zeichnet die Honorarberatung nach dem Gesetz aus? Wer sich als „Honorarberater" bezeichnet, muss nur im Interesse seines Kunden arbeiten. Dies macht sich an der Art der Vergütung fest. Der Honorarberater darf ausschließlich von dem Geld sein Business bestreiten, das ihm sein Kunde zahlt. Er muss provisionsorientierte Produkte meiden. Wenn diese allerdings doch in Frage kommen, muss er die Provision unverzüglich und sofort in voller Höhe an den Kunden weiterleiten. Aber der Gesetzgeber unterscheidet in „Honorar-Anlageberater" und „Honorar-Finanzanlagenberater". Der erste darf – kurz gefasst – zu allen Anlageprodukten etwas sagen. Der zweite nur zu bestimmten, nämlich zu Investmentfonds und ggfs. geschlossenen Fonds Rat geben. Der erste wird von der BaFin kontrolliert, der zweite von den Gewerbeaufsichtsämtern.

Und: Das Gesetz konzentriert sich auf die Anlageberatung. Beratungen bezüglich Versicherungen sind nicht im Gesetz erfasst. Dafür gibt es bereits eine bestehende Regelung. Nach § 34 e Abs. 1 GewO darf sich nur der „Versicherungsberater" nennen, der ausschließlich gegen Honorar berät.

Damit wird die „Flickschusterei" deutlich: Wendet sich Burando an einen „Honoraranlageberater", darf der zwar über Kapitalanlagen etwas sagen. Wenn es aber dann sinnvoll erscheint, die Kapitalanlage aus Gründen der Nachfolgeoptimierung in einen Versicherungsmantel zu verpacken, endet die Beratungserlaubnis. Es sei denn, der Berater hat zusätzlich eine Erlaubnis zur Versicherungsberatung oder -vermittlung. Ist er als „Vermittler" tätig, darf er nur dann ein Honorar berechnen, wenn der Kunde die Versicherung auch bei ihm abschließt. Schon ist das falsche Anreizsystem wieder da.

Banken müssen umrüsten

Dennoch: Auch Banken werden wohl künftig verstärkt Honorarberatung anbieten. Der Gesetzgeber zwingt aber dazu, die beiden Bereiche Provisions- und Honorarberatung organisatorisch strikt zu trennen. So wird es voraussichtlich Tochter-GmbHs der Banken geben – für die Kunden, die Honorarberatung in der Anlageberatung wünschen.
Was künftig auch zu beachten ist: Es steht jedem „Nicht-Honorarberater" frei, sich wie ein Honorarberater zu verhalten. Privatrechtlich können – wenn ein Ratsuchender dies will – die Regeln vertraglich festgehalten werden. Alle Provisionen fließen dem Kunden zu.

Burando muss zudem beachten: Ein Honorarberater schützt per se nicht vor Fehlberatung. Zwar ist das Anreizsystem „Provision" beseitigt. Aber Beratung hat etwas mit Kompetenz und Erfahrung zu tun. Daher ist es auch für den Unternehmer wichtig, seinen neuen Berater genau zu fragen. Welche Ausbildung hat der Berater? Seit wann ist er tätig? Hat er Zusatzqualifikationen? Zu den Top-Qualitätssiegeln gehört z. B. der Certified Financial Planner (CFP) oder der Certified Foundation & Estate Planner (CFEP).

Fazit: Auf der Suche nach einem neuen Berater gibt es jetzt eine, genau genommen zwei Optionen, mehr. Das neue Gesetz ist ein guter erster Schritt in die Richtung, dennoch bleiben die Gesetze zur Beratung unausgegoren.

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