Schweigen ist keine Zustimmung
Denn seit dem vergangenen Jahr, müssen Banken bei Änderung der Geschäftsbedingungen die explizite Zustimmung ihrer Kunden einholen (Az.: BGH XI ZR 26/20). Ein Ignorieren und Verstreichen lassen von Fristen kann nicht als implizite Zustimmung gewertet werden. Nach Ansicht von Verbraucherschützern setzen viele Banken dieses Urteil bisher aber nicht oder nur unzureichend um.
flatexDEGIRO wertete Schweigen als Zustimmung
Eine dieser Banken war flatexDEGIRO. Ein Kunde hatte Verwahrentgelte i.H.v. ca. 400 Euro sowie Depotgebühren i.H.v. 50 Euro zurückgefordert. Die Bank erklärte dem Kunden, dass im März 2017 eine Vereinbarung getroffen worden sei über die "Einführung von Negativzinsen auf Guthaben". Der Kunde hatte besagtes Schreiben aber nur als Information aufgefasst und nicht explizit zugestimmt. Die Bank buchte dennoch ab - es hätte keiner weiteren Mitteilung bedurft.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten des Kunden. Das Gericht wertete die Auffassung von flatexDEGIRO als "wahrheitswidrige Behauptung einer nicht existierenden individuell getroffenen Vereinbarung." Der Fall dürfte Signalwirkung haben. In zwei ähnlichen Fällen gegen die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn steht die Entscheidung noch aus.
Fazit: Der Grundsatz ist klar: Zahlen Sie nur, wofür Sie auch explizit zugestimmt haben. Schweigen darf nicht als implizite Zustimmung gewertet werden.
Urteil: LG Frankfurt am Main Az.: 3-06 O 3/22