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  • Commerzbank Aktiengesellschaft - Private Wealth Management

BGH veruteilt Commerzbank zur Rückabwicklung von Anlagegeschäften wegen unterlassener Provisionsaufklärung

Der BGH hat mit Urteil vom 15. März 2016 (Az: XI ZR 122/14) die Revision der Commerzbank AG zurückgewiesen und deren Pflicht zur Rückabwicklung eines Anlagegeschäfts sowie die daraus resultierenden Schadensersatzforderungen bestätigt. Die Commerzbank war mit der Vermittlung einer Anlage an einem Medienfonds beauftragt worden. Sie hatte den Anleger aber nicht über die Vertriebsprovision aufgeklärt. Schon das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte darin eine Verletzung der aus dem Anlageberatungsvertrag folgenden Aufklärungspflicht erkannt (Az: 7 U 175/12 vom 29. Januar 2014). Der BGH konkretisiert nun diese Aufklärungspflicht. Er erteilt Banken, die sich auf eine kenntnisbedingte Verjährung etwaiger Ansprüche berufen, eine Absage. Die Bank hat die Pflicht ungefragt über das Ob und die Höhe von Rückvergütungen aufzuklären. Ein für möglich halten oder vermuten einer Rückvergütung seitens des Anlegers genügt nicht.
Anmerkung Prüfinstanz
Der Sachverhalt liegt schon länger zurück. Die streitige Anlage datiert auf 2002. Nach Ansicht der Anwaltskanzlei Kälberer-Tittel ist die Commerzbank jedoch uneinsichtig. Sie trägt in anderen, teils noch laufenden Verfahren vor, über Rückvergütungen aufgeklärt zu haben (Kälberer: Im Gegenteil: Die Commerzbank geht in Hunderten von IVG 14-Verfahren (Londoner Büroimmobilie The Gherkin) noch weiter: Es wird eine Aufklärung über Rückvergütungen in 2007 nicht nur dem Grunde nach, sondern der Höhe nach vorgetragen.), während sie sich zuvor noch damit verteidigt habe, dass Sie eine Aufklärungspflicht hinsichtlich Rückvergütungen nicht hätte ahnen können.Dass ein Anlegeranwalt angreift, ist selbstverständlich. Die Argumentation ist aus unserer Sicht aber nicht ganz schlüssig. Die fünf Jahre auseinander liegenden Fälle in direkten Zusammenhang zu bringen, überzeugt uns nicht. Der Sachverhalt bedarf der weiteren Aufklärung. Insbesondere ist nun die Commerzbank am Zuge zu sagen, wie sie mit dem o.g. Urteil umgeht und ob sie ihr Verhalten in der Kundenaufklärung mittlerweile grundsätzlich nachweislich geändert hat. Bis zur Antwort der Commerzbank schaltet die Ampel im Segment Fachanwälte auf Gelb.
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