Für den Haushalt und doch nicht haushaltsnah
Leistungen außerhalb des Haushalts sind aber nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Im Urteilsfall zahlte die Klägerin für die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen, nicht jedoch für das Rufen des Notdienstes. Diese Dienstleistung wurde nicht in ihrem Haushalt erbracht.
Fazit: Wird die Leistung außerhalb des Haushalts erbracht, kann sich nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.
Urteil: BFH, VI R 7/21