Gattungsbezeichnung und Kalendermonat auf der Rechnung reichen (manchmal)
Der BFH hat sich gleich mehrfach zum Jahresende zum Vorsteuerabzug geäußert. Immer zugunsten der klagenden Unternehmen. So stellte der BFH fest, dass in der Rechnung für eine Ware eine pauschale Bezeichnung ausreicht, wenn sie nach den besonderen Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten „handelsüblich“ ist, um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Das Finanzgericht muss u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände „handelsüblich“ ist. Im Urteilsfall muss das Gericht jetzt nochmals klären, ob die in den streitigen Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung, wie z.B. "T-Shirt", "Bluse", "Tops", "Kleid", "Hosen" eine handelsübliche Bezeichnung darstellen.
Bei Bauleistungen gilt Ähnliches. Allgemeine Leistungsbeschreibungen wie z.B. „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ oder „Außenputzarbeiten“ reichen zwar für sich allein gesehen nicht zum Vorsteuerabzug. Sie können aber dann für den Vorsteuerabzug genügen, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung zusätzlich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. Das Finanzgericht kam im Urteilsfall zum Ergebnis, in den Rechnungen über die Trockenbauarbeiten seien ein individualisiertes Bauvorhaben und ein konkretes Gewerk (Trockenbauarbeiten) bezeichnet. Folglich könne der Leistungsgegenstand nachprüfbar festgestellt werden. Das sah auch der BFH so.
Bei Bauleistungen wird branchenüblich die Rechnung zeitlich unmittelbar im Zusammenhang mit der Abnahme erstellt.
Im nächsten Fall ging es um den Rechnungstermin. Nach § 31 Absatz 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kann als Lieferzeitpunkt auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist. Auch wenn der Zeitpunkt der Lieferung in einer Rechnung gar nicht angegeben ist, kann er sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Das Datum der Rechnungsausstellung reicht dann ausnahmsweise als Angabe des Lieferzeitpunkts aus, wenn im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat abgeschlossen wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Im Streitfall ging es um die Abrechnung von Bauleistungen. Dabei handele es sich umsatzsteuerlich um Werklieferungen oder –leistungen, die im Zeitpunkt der Abnahme erbracht werden, so der BFH. Die hierfür geschuldete Vergütung werde im Zeitpunkt der Abnahme fällig (§ 641 BGB). Branchenüblich wird die Rechnung zeitlich unmittelbar im Zusammenhang mit der Abnahme erstellt. Daher kann aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung auf die Leistungserbringung im Kalendermonat der Rechnungserteilung geschlossen werden, meinten die Richter.