Gefährliche Depot-Absicherung
Wer als Selbständiger vorsorgt, sollte ab nächstem Jahr sehr genau hinsehen, wie sein Vermögensverwalter das Depot „absichert“. Denn Absicherungsgeschäfte über Optionen oder Optionsscheine werden nach einer Gesetzesverschärfung durch die Bundesregierung zur Steuer- und Vermögensfalle. Das zeigte sich jetzt in der Coronakrise. Solche Strategien gehören bisher zu recht zum Standardrepertoire einer professionellen Vermögensverwaltung.
Ab Januar 2021 greift ein neues Regime bei der Verlustverrechnung aus Termingeschäften. Dazu gehören Optionen. Konkret: Verluste aus dem Handel mit Finanzprodukten, deren Wertentwicklung von Termingeschäften beeinflusst wird, dürfen ab 1.1. bei der Steuer nur noch mit Gewinnen aus ebensolchen Produkten oder aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Um das umzusetzen, müssen für Privatanleger künftig drei Verrechnungstöpfe geführt werden: einer für Aktien, einer für Termingeschäfte und einer für Anleihen oder Fonds.
Verrechnungsdeckel bei 10.000 Euro
Der Hammer: Obendrein gilt ein Verrechnungsdeckel, der bereits bei 10.000 Euro eingezogen wird. Verluste, die darüber hinaus gehen, müssen in Folgejahre vorgetragen werden. Die Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung. Heute kann die Depotbank Gewinne und Verluste noch unmittelbar aufrechnen. Die neue Regelung gilt auch bei Totalverlust – etwa durch Insolvenz oder bei wertlosem Verfall einer Option.
Aktuell ist bereits zu sehen, wohin das künftig führen kann. In der Coronakrise wurde mancher Vermögensverwalter auf dem falschen Fuß erwischt. Manche Optionsstrategien erwiesen sich als happige Verlustbringer. Wer ein Depot mit zwei Mio. Euro verwalten lässt, kam da schnell schon mal in die Verlust-Größenordnung in Höhe von etlichen zehntausend Euro.
Verrechnungsdeckel perpetuiert Verluste
Bisher können diese Verluste voll auf Gewinne aus anderen Börsengeschäften außer Aktien angerechnet werden. Künftig geht das nicht mehr. Schlimmer noch: Selbst bei (anschließenden) Gewinnen aus derselben Anlageklasse Termingeschäfte, können im selben Jahr nur 10.000 Euro gegengerechnet werden. Der Rest wird vorgetragen. Und auch im nächsten und übernächsten Jahr sind nur jeweils 10.000 Euro Gewinn verrechenbar. So kann sich der aufgelaufene Verlust aus solchen Absicherungsgeschäften unter Umständen dauerhaft im Depot niederschlagen.