Geld beim Finanzamt parken
Die Debatte um die Zinshöhe auf Steuerschulden geht weiter. Die Kämpfer für niedrigere Sollzinsen haben bereits eine Niederlage erlitten. Doch noch ist der Ausgang der Angelegenheit offen. Denn der Bundesfinanzhof wurde angerufen (Az. I R 77/15). Eine wichtige Rolle spielen natürlich auch die Habenzinsen. Bekanntlich gelten die 6% Verzinsung auch für Steuerguthaben. Jedoch erst ab dem 16. Monat.
Nutzen Sie die geltende Rechtslage. Parken Sie einfach Geld beim Fiskus. Sie sparen sich möglicherweise Strafzinsen, die immer mehr Geldinstitute insbesondere bei höheren Einlagebeträgen erheben. Das können Sie bspw. durch höhere Einkommensteuer-Vorauszahlungen erreichen. Bewegen sich Ihre Einnahmen nach oben, können Sie auch eine Heraufsetzung verlangen.
Eine stichhaltige Begründung sollten Sie liefern. Das könnte ein beabsichtigter steuerlich relevanter Immobilienverkauf oder die Veräußerung von Aktien mit Gewinn sein. Dann dürfte Ihr Finanzamt zustimmen.
Das letzte Wort ist nicht gesprochen
Bei der Zinshöhe ist das letzte Wort nicht gesprochen. Das FG Münster (Urteil vom 17. 8. 2017, Az.. 10 K 2472/16) hatte die 6%-Höhe für die Jahre 2012 bis 2015 für angemessen erklärt. Die Marktzinsen hätten da im Durchschnitt zwischen 3,366% und 4,49% gelegen. Deshalb seien die 6% nicht zu beanstanden. Dennoch liegt das Verfahren beim BFH. Denn das Finanzgericht bezweifelte, ob angesichts der langandauernden Niedrigzinsphasen die 6% noch angemessen sein können.
Werden Sie mit Sollzinsen belegt, legen Sie unter Berufung auf das o.a. Aktenzeichen beim BFH Einspruch ein. Zahlen Sie aber Ihre Steuerschulden trotz des Einspruchs, haben Sie kein Zinsrisiko, wenn der keinen Erfolg hat.
Dass das Parken beim Finanzamt trotz Nullzinsen attraktiv sein kann, hätte vor Mario Draghi auch niemand vorausgesagt.