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Keine Pauschalvergütung bei Mehrarbeit

Gewerkschaft ver.di muss Überstunden spitz abrechnen

Ein Betrieb kann Mitarbeiter, die viele Mehrarbeitsstunden leisten, nicht mit ein paar freien Tagen abspeisen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erteilte dem Arbeitgeber ver.di deshalb jetzt eine Lektion, wie eine Betriebsvereinbarung arbeitsrechtskonform abzufassen ist.

Pauschale nicht zulässig

Ein Betrieb kann Mitarbeiter, die viele Mehrarbeitsstunden leisten, nicht mit ein paar freien Tagen abspeisen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erteilte dem Arbeitgeber ver.di deshalb jetzt eine Lektion, wie eine Betriebsvereinbarung arbeitsrechtskonform abzufassen ist. Eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat ist unwirksam, wenn sie vorsieht, dass Mitarbeiter, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich dafür pauschal nur ein paar freie Arbeitstage im Jahr bekommen.

Auch bei Vertrauensarbeitszeit gibt es bezahlte Überstunden

Im konkreten Fall ging es um einen Beschäftigten der Gewerkschaft ver.di. Er hatte gegen seinen Arbeitgeber auf Überstundenvergütung für rund 256 Stunden in Höhe von 10.000 Euro bis vor das BAG geklagt – und gewann.

Vereinbart war "Vertrauensarbeitszeit". Der Beschäftigte konnte über Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst zu entscheiden. Die für politische Aufgaben eingesetzten Mitarbeiter, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, erhalten als Ausgleich neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr. Die übrigen Beschäftigten hatten dagegen für jede geleistete Überstunde Anspruch auf einen Freizeitausgleich von einer Stunde und achtzehn Minuten bzw. auf eine entsprechende Überstundenvergütung.

Mitarbeiter sind gleich zu behandeln

Die Voraussetzungen für den Mehrarbeitsausgleich seien nicht hinreichend klar vom Arbeitgeber Gewerkschaft formuliert worden. So kritisierte es das BAG in seinem Urteil. Außerdem sei der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden.

Fazit

Auch alle Arbeitnehmer mit Vertrauensarbeitszeit haben einen Anspruch auf Vergütung aller geleisteten Mehrarbeitsstunden.

Urteil: BAG vom 26.6.2019, Az.: 5 AZR 452/18

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