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2030
BFH gibt Entwarnung

Gold als Schuldverschreibung bleibt steuerfrei

Gold als Schuldverschreibung bleibt steuerfrei. Copyright: Pixabay
Das war ein Machtwort des höchsten deutschen Steuergerichts: Der Fiskus darf nicht einfach Anleger besteuern, die ihr Gold nicht physisch zu Hause aufbewahren wollen, sondern dafür eine platzsparende Form vorziehen.

Gute Nachricht für Goldkäufer! "Goldene Inhaberschuldverschreibungen", darunter Xetra Gold, bleiben beim Verkauf steuerfrei. Jedenfalls dann, wenn dieser mehr als ein Jahr nach dem Kauf erfolgt. Das entschied jetzt das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, gegen die Aufassung der Finanzverwaltung.

Allerdings gibt es eine Voraussetzung. Der Emittent ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibung statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet.

Ein Jahr Haltefrist

Im Urteilsfall kaufte ein Anleger 2008 „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen. Er verkaufte sie im Jahr 2011. Wegen des zwischenzeitlich gestiegenen Goldpreises machte er dabei rd. 9.200 Euro Gewinn. Dieser Gewinn ist bei einem privaten Anleger nicht als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig, entschied der BFH. Nur bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wäre der Gewinn (aus einem privaten Veräußerungsgeschäft) steuerpflichtig gewesen, so der BFH.

Nach den Emissionsbedingungen handelte es sich bei den „Gold Bullion Securities“ um eine durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibung. Sie ist ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne Gold Bullion Securities-Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde im Namen der Emittentin durch den Verwahrer treuhänderisch in einem Tresor in London in zugewiesener Form als identifizierbare Goldbarren aufbewahrt. 

Kapital nur für Goldkauf einsetzen

Die Haftung der Emittentin war auf das hinterlegte Gold beschränkt. Die Emittentin hinterlegte für gezeichnete, aber noch nicht physisch mit Gold unterlegte Schuldverschreibungen einen aus 430 oz Gold bestehenden „Swing Amount” beim Treuhänder. Damit wollte sie sicherstellen, dass den noch nicht physisch abgedeckten Schuldverschreibungen ein entsprechender Gegenwert in Gold beim Treuhänder gegenüberstand. Sie war verpflichtet, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.

Gegenüber der Emittentin hat der Zeichner nach einer jederzeit möglichen Kündigung das Recht, die vollständige oder teilweise Rückzahlung seiner Gold Bullion Securities in bar oder Gold zu verlangen. Die Rückzahlung der Gold Bullion Securities in bar erfolgte in Form des Ertrags, der bei der Veräußerung des dem Wertpapier zugewiesenen Goldes am Londoner Goldmarkt erzielt wurde. Nach den Emissionsbedingungen konnten die Schuldverschreibungen grundsätzlich nicht der Emittentin zurückgegeben werden. Sie mussten über die Börse verkauft werden.

Fazit: Auch eine physisch hinterlegte Inhaberschuldverschreibung ist Gold wert.

Urteil: BFH VIII R 7/17

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