Gretchenfrage Selbstnutzung
Immobilien, die Sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, bieten steuerliche Vorteile beim Verkauf. Denn der dabei erzielte Gewinn muss nicht versteuert werden. Bei nicht selbst genutzten Immobilien im Privatvermögen ist das anders: Wenn Sie die innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder verkaufen, müssen Sie den dabei erzielten Gewinn als Gewinn aus einem „privaten Veräußerungsgeschäft" versteuern.
Was ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken?
Doch jetzt die Gretchenfrage: Ab wann wird eine Immobilie „zu eigenen Wohnzwecken" genutzt? Es reicht, wenn Sie das Gebäude nur zeitweilig bewohnen. Es muss Ihnen aber in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen. Sie können daher auch mehrere Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Voraussetzung ist nicht die Nutzung als Hauptwohnung. Es muss sich dort auch nicht der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.
Hin und wieder Mitbewohnen reicht nicht
Was Sie nicht tun sollten: die Wohnung einem erwachsenen Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen und die überlassene Wohnung nur zeitweilig für wenige Nächte im Jahr als Zufluchtsmöglichkeit mit zu nutzen. Wie im Falle des Klägers vor dem BGH: Er hatte die dem erwachsenen Sohn überlassene Wohnung nur hin und wieder mitgenutzt, um wegen der Alkoholerkrankung des Ehepartners der unerträglich gewordenen Situation zu Hause zu entfliehen.
Fazit
Nutzen Sie die Klarstellung ggf. für Ihre eigenen Dispositionen.
Urteil: BFH IX R 6/18