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Höchste Richter einigen sich auf Gewerbesteuerfreiheit

Großer Senat macht sich für immobilienverwaltende KGs stark

Mit der Unternehmensrechtsform kann man steuerlich seine liebe Not haben. Manchmal zahlt man Steuern, manchmal nicht – für dieselbe Tätigkeit. Der große Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt für eine einheitliche Linie gegenüber grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaften, selbst wenn sie nebenbei eigenes Kapitalvermögen verwalten. (Verzeihung, diesen Sprachmansch lassen sich Beamte und Juristen einfallen.)

KG bleibt gewerbesteuerfrei

Frohe Botschaft für gewerbliche Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der KG, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Sie müssen für den mit dem Grundbesitz erzielten Ertrag (z.B. Miete) keine Gewerbesteuer zahlen (erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz). Selbst wenn sie nebenbei noch eigenes Kapitalvermögen verwalten. Der Steuervorteil gilt jetzt auch für KGs , wenn die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft besteht, die steuerlich keine gewerblichen Einkünfte erzielt.

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