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Neue Grundsteuer erfordert umfangreiche Datenerhebung

Grundsteuererhebung im neuen Jahr nicht vergessen

Viele Unternehmen beschäftigen sich noch nicht mit der Grundsteuererhebung, die im laufenden Jahr fällig ist. Sie sollten jetzt damit beginnen. Denn die Erhebung vieler Daten, die bisher für die Grundsteuer keine Rolle gespielt haben, ist nun erforderlich.

Denken Sie an die Grundsteuererhebung im laufenden Jahr! Wie eine Studie des Wirtschaftsprüfers und Unternehmensberaters KPMG zeigt, haben erst 19% der Unternehmen mit der Bearbeitung begonnen. Ein Drittel plant noch nicht einmal damit.

Die Abgabefrist für die Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte erfolgt in der Regel bis 31.10.2022. Eine Aufforderung zur Abgabe per Brief für die einzelnen Immobilienbesitzer wird es nicht geben. Stattdessen nur eine öffentliche Bekanntmachung, die leicht übersehen werden kann.

Viele Daten müssen erhoben werden, die bisher für die Grundsteuer keine Rolle gespielt haben

Die neue Grundsteuer erfordert die Erfassung einiger Daten. Für Unternehmensimmobilien im Rahmen des Bundesmodell sind es folgende: die Grundfläche, die Brutto-Nutzfläche (die nach DIN 277 ermittelt sein muss), die Gebäudeart (aus einer Liste mit über 25 Arten), das Baujahr der Immobilie (wobei für eine kernsanierte Immobilie spezielle Regeln gelten), Angaben zum Grundstück und zum Grundbucheintrag.

Anhand der Bodenrichtwerttabelle (boris) kann dann eine Bewertung des Grundstücks durchgeführt werden. Die für die Grundsteuer maßgeblichen Werte zum 1.1.2022 werden dort wohl ab Frühjahr zur Verfügung stehen. Umbauten an Immobilien müssen in Zukunft jeweils zum Ende des Jahres gemeldet werden, in dem der Umbau fertig wurde.

Fünf Bundesländer haben eigene Modelle, für die andere Daten erhoben werden müssen

Sieben Länder weichen vom Bundesmodell ab. Im Saarland und in Sachsen gilt eine eigene Steuermesszahl. Die Daten, die von Grundstücksbesitzern angegeben werden müssen, sind aber dieselbe wie im Bundesmodell. Demgegenüber haben Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg Berechnungsmodelle, die vom Bundesmodell abweichen. Daher müssen dort auch andere Angaben gemacht werden. 

Trost für Immobilienbesitzer: Ist der Aufwand erstmal erledigt, können sie wieder mit vielen ruhigen Jahren rechnen. Die letzte derartige Neuerfassung für die Grundsteuer fand 1960 statt.

Fazit: Unternehmen sollten die Grundsteuer-Reform nicht zu lange aufschieben. Der Aufwand zur Datenerhebung ist groß, deshalb sollte frühzeitig begonnen werden. Hinweis: Die Datenbank zur Bodenwertrichtlinie finden Sie unter www.bodenrichtwerte-boris.de

Hinweis: Sieben Länder weichen vom Bundesmodell ab. Im Saarland und in Sachsen gilt eine eigene Steuermesszahl. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben Berechnungsmodelle, die vom Bundesmodell abweichen. Daher müssen dort andere Angaben gemacht werden.

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