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Wenn der Steuerbescheid geändert wird

Günstigerprüfung rechtzeitig beantragen

Der Steuerbescheid ist rechtskräftig. Sie lassen die Einkünfte Ihrer Personengesellschaft pauschal mit der Abgeltungsteuer besteuern. Doch plötzlich kommt ein neuer Steuerbescheid. Und die Besteuerung nach dem Einkommensteuersatz wäre günstiger. Was tun?

Wenn das Finanzamt einen neuen Feststellungsbescheid schickt, sollten Sie diesen unverzüglich prüfen und gegebenenfalls handeln. Sie haben einen Monat Zeit, um beispielsweise die günstigere Besteuerung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes  zu beantragen. Das hat der BFH gerade im Fall eines klagenden Unternehmers bekräftigt.

Im vor dem BFH verhandelten Fall hatte ein Unternehmer neben Einkünften aus Kapitalvermögen auch gewerbliche Einkünfte. Diese stammten aus seinem Unternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Einkünfte wurden in einem eigenen Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde kein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gestellt. Denn die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer war schlicht günstiger. 

Plötzlich ein neuer Steuerbescheid

Nachdem der Einkommensteuerbescheid unanfechtbar geworden war, erging ein geänderter Feststellungsbescheid. Darin wurden die gewerblichen Einkünfte deutlich herabgesetzt. Auch der Einkommensteuerbescheid wurde entsprechend geändert. 

Plötzlich war eine Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zum persönlichen Steuersatz deutlich günstiger als die Besteuerung nach der Abgeltungsteuer. Deshalb legte der Unternehmer gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. 

Finanzamt lehnte Günstigerprüfung ab

Das Finanzamt lehnte die beantragte Günstigerprüfung ab. Doch Finanzgericht und BFH gaben dem Unternehmer Recht! Der Erlass des Einkommensteueränderungsbescheids infolge des geänderten Feststellungsbescheids für die KG stellt ein sog. rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. 

Begründung: Durch einen Antrag nach § 32d Abs 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz könne erstmalig eine niedrigere und damit günstigere Steuerschuld erreicht werden. Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Korrekturvorschrift war das Finanzamt verpflichtet, dem Antrag des Unternehmers zu entsprechen. Denn dieser hatte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Der Unternehmer muss deswegen mit einem niedrigeren Steuersatz als 25% besteuert werden. 

Hintergrund: Ab 2009 ist die Abgeltungssteuer und damit insgesamt eine neue Besteuerungssystematik für Kapitalanlagen eingeführt worden. Die Kapitaleinkünfte werden von bestimmten Ausnahmen abgesehen pauschal mit 25 % Einkommensteuer besteuert. 

Wenn der Steuerzahler aber ein relativ niedriges Einkommen hat und mit seinem individuellen Steuersatz unter 25 % Steuersatz liegt, kann er nach § 32d Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes beantragen, dass er in diesem Steuerjahr mit seinen gesamten Kapitaleinnahmen nicht pauschal nach der Abgeltungsteuer, sondern nach seinem individuellen, günstigeren Steuersatz besteuert wird. 

Einspruchsfrist nicht versäumen

Dieses Wahlrecht sollte er tunlichst schon ausüben, bevor die einmonatige Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid abgelaufen ist. Danach kann der Einkommensteuerbescheid nämlich nur noch geändert werden, wenn die Voraussetzungen einer Vorschrift zur Änderung rechtskräftiger Steuerbescheide erfüllt sind. 

Fazit: Es ist zentral, in so einem Fall rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids Einspruchs einzulegen.

Urteil: BFH, VIII R 6/17

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