Hoffnung auf den Europäischen Gerichtshof
Ausländische, in einem anderen EU-Land ansässige Kapitalgesellschaften, können auf ein Verfahren beim EuGH hoffen. Denn eine deutsche Steuerpraxis verstößt möglicherweise gegen EU-Recht. Bisher müssen solche Kapitalgesellschaften ein vorgegebenes Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen lassen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass eine Gewinnausschüttung aus dem Einlagekonto angenommen werden kann, die ein im Inland ansässiger Gesellschafter dann nicht versteuern muss.
Inländischer Aktionär zur Handlungsunfähigkeit verdammt
Betreibt die ausländische EU-Kapitalgesellschaft dieses Verfahren nicht, muss der inländische Gesellschafter eine Gewinnausschüttung derzeit grundsätzlich als Kapitaleinkünfte versteuern. Nach deutschem Gesetz kann der Gesellschafter, z.B. ein Aktionär, im Rahmen seines Einkommensteuerverfahrens selber nicht nachweisen, dass die streitigen Zuwendungen der in einem anderen EU-Land ansässigen EU-Kapitalgesellschaft tatsächlich eine Rückgewähr von Einlagen darstellen. Diese Nachweismöglichkeit funktioniert nur auf Antrag der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft und nicht im Einkommensteuerverfahren der inländischen Gesellschafter.
Jetzt gilt's
Das Finanzgericht muss jetzt in zwei laufenden Verfahren den Klägern nochmals eine Gelegenheit geben. Sie können nach bestimmten vom BFH vorgegebenen Kriterien nachzuweisen versuchen, dass es sich bei den Zuwendungen einer britischen Kapitalgesellschaft tatsächlich um die Rückgewähr von Einlagen gehandelt hat. Gelingt den Klägern ein ausreichender Nachweis, müssen sich die beiden Finanzgerichte mit der EU-Problematik befassen und ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einleiten, sofern sie die deutsche Gesetzeslage nicht für EU-rechtskonform halten.
Fazit: Betroffene Anleger, bei denen vermeintliche Einlagenrückzahlungen als Kapitaleinkünfte besteuert worden sind, sollten die Einkommensteuerbescheide nicht rechtskräftig werden lassen, sondern Einspruch einlegen und den Nachweis der Einlagenrückgewähr erbringen.
Urteile: BFH, VIII R 17/18 und VIII R 14/20