Holdings bei Erbschaften im Glück
Gute Nachricht für die Erben einer Unternehmensholding vor Juni 2013. Die Lohnsummenregelung bleibt bei Betrieben mit weniger als 20 beschäftigten unbeachtlich. Und: Bei Erbe oder Schenkung von (Anteilen an) Holdinggesellschaften vor dem 7.6.2013 gelten als Beschäftigte nur die eigenen Beschäftigten der Holdinggesellschaft. Die Arbeitnehmer der Beteiligungsgesellschaften bleiben außen vor. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend klar.
Erst bei Erbfällen /Schenkungen ab dem 7.6.2013 ändert sich die Rechtslage. Denn der da hatte Gesetzgeber mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz festgeschrieben, dass Holdinggesellschaften künftig bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl für die Anwendung der Lohnsummenregelung anteilig die Arbeitnehmer ihrer Beteiligungsgesellschaften zugerechnet werden.
Fazit
Der BFH misst der Gesetzesänderung konstitutive Wirkung zu. Die Neuregelung darf daher nicht rückwirkend angewendet werden.
Urteil: BFH II R 34/15