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BMF erkennt Gewinnverteilung nach Herz an

Inkongruente Gewinnausschüttung akzeptiert

Inkongruente Gewinnausschüttungen sind von der Finanzverwaltung nicht gern gesehen. Sie wittert sofort eine unzulässige Steuergestaltung. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jetzt sein "Herz" für Unternehmer entdeckt und eine solche Gestaltung unter gewissen Voraussetzungen zugelassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) zeigt mit einer aktuellen Entscheidung, dass er das Unternehmer-Herz versteht. Denn der BFH hat eine Gewinnverteilung "nach Herz" und nicht nur nach Kapital akzeptiert. In dem Fall meinte es der Vater gut mit der jungen eingestiegenen Tochter. Seine Entscheidung: Er hat zwar fast alle Gesellschaftsanteile selbst bezahlt. Die junge Frau soll aber 60% der Gewinne bekommen. Schließlich hat er selber ausgesorgt. 

Inkongruente Gewinnausschüttung akzeptiert

Der BFH hat damit eine neue Richtung eingeschlagen. Denn bisher hat die Finanzverwaltung solche Gestaltungen nicht akzeptiert. Der BFH hat nun anders entschieden und das Bundesfinanzministerium hat eingelenkt. Demnach ist jetzt eine Gewinnverteilung ins private Vermögen abweichend von den Gesellschaftsanteilen möglich. Das nennt sich inkongruente Gewinnausschüttung.

Dem Finanzamt sind solche Regelungen ein Dorn im Auge. Denn es wittert ständig eine Gewinnverlagerung auf Personen mit dem geringeren Steuersatz. Darum wurde solchen Begehren regelmäßig ein Riegel vorgeschoben. Umgesetzt wurde das z.B. mit der fiktiven Umwidmung der Gewinnausschüttung auf diejenigen mit Höchststeuersatz. Dann klingelt es auch gleich besser in der Fiskal-Kasse.

Eine Gestaltung, die sich oft anbietet

Im Grunde sind solche inkongruenten Gewinnausschüttungen gar nicht so selten. Gesellschafter insbesondere unter Freunden oder in der Familie beschließen das öfter. Dabei geht es um Motivation derjenigen, die noch hungrig sind. Die Saturierten denken dagegen oft schon an den Rückzug. Den können ihnen die gut Bedachten dann auch kaum noch verweigern.

Der BFH hat in dem aktuellen Urteil nun mehr möglich gemacht. Schließlich müsse niemand seine Verhältnisse so gestalten, dass möglichst viel für den Fiskus dabei herausspringt. Zweitens ist die Vertragsautonomie ein hohes Gut in Deutschland. Darum gilt: Sofern die Gewinnverteilung nicht willkürlich erscheint, sondern von vornherein ihre Berechtigung in den Vertragswerken hat, ist das anzuerkennen.

Gesellschaftervertrag prüfen und anpassen

Für den Gesellschaftsvertrag bedeutet das eine klare Vorab-Bestimmung. Das darf auch eine vom Gesellschaftsanteil generell abweichende Gewinnausschüttung sein. Oder eine klare Öffnungsklausel für eine diesbezüglichen Gesellschafterbeschluß. Es ist auch möglich, dass den Minderheitsgesellschaftern ihr Gewinn ausgeschüttet wird, während Mehrheitsgesellschafter ihren Gewinn in der Gesellschaft belassen.

Fazit: Wer inkongruente Gewinnausschüttungen umsetzen möchte, schaut sich jetzt im Lichte der beigefügten Quellen den Gesellschaftsvertrag an. Da müssen klare Formulierungen diesbezüglich enthalten sein. Falls das nicht der Fall ist, können Sie das per Gesellschafterbeschluss ändern und annehmen.

BFH VIII R 20/20 BMF, Schreiben v. 4.9.2024, IV C 2 - S 2742/19/10004 :003

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