Karlsruhe muss entscheiden
Karlsruhe muss entscheiden
Der BFH hält eine Verrechnungsmöglichkeit der privaten Aktienverluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften für verfassungsrechtlich geboten. Der BFH ist selbst aber nicht befugt, eine gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig einzustufen. Deswegen hat er die Frage jetzt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bis zur Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht sollten betroffene Steuerbescheide in jedem Fall unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden, um ggf. von einer positiven Entscheidung profitieren zu können.
Fazit: Sollte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des BFH teilen, käme das vielen Privatanlegern zugute.
Urteil: BFH Az. VIII R 11/18