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Bundesfinanzhof hält Verlustverrechnung für verfassungswidrig

Karlsruhe muss entscheiden

Bundesfinanzhof hält Verlustverrechnung für verfassungswidrig. Copyright: Pixabay
Wer bei einem Aktiengeschäft gehörig daneben greift - sprich Verlust macht -, darf diesen Verlust für das Finanzamt mit Gewinnen verrechnen. Aber nur jenen aus anderen Aktiengeschäften. Der Bundesfinanzhof hält das für verfassungswidrig und bittet nun Karlsruhe um einen Richterspruch. Wie sollten sich Anleger bis zur Entscheidung verhalten?
Der Bundesfinanzhof hält die steuerrechtliche Regelung zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften für verfassungswidrig. Momentan gilt: Verluste aus Aktiengeschäften dürfen bei der Einkommensteuer nur mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften, nicht aber mit den übrigen Kapitaleinkünften oder anderen Einkünften des Steuerzahlers verrechnet werden. So lassen Anleger in der Praxis die Verluste oft stehen, bis künftig einmal entsprechende Gewinne aus privaten Aktiengeschäften anfallen. Rechtsgrundlage dafür ist § 20 Absatz 6 Satz 4.

Karlsruhe muss entscheiden

Der BFH hält eine Verrechnungsmöglichkeit der privaten Aktienverluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften für verfassungsrechtlich geboten. Der BFH ist selbst aber nicht befugt, eine gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig einzustufen. Deswegen hat er die Frage jetzt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 

Bis zur Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht sollten betroffene Steuerbescheide in jedem Fall unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden, um ggf. von einer positiven Entscheidung profitieren zu können.

Im Urteilsfall berücksichtigte das Finanzamt im Jahr 2012 die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen, die mit der Abgeltungsteuer zu besteuern waren. Es nahm keine Verrechnung mit den Verlusten des Klägers aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 4.819,00 Euro vor. Die weiteren Einkünfte aus Aktienverkäufen wurden indessen mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 festgestellt. Sie können nach der bisherigen gesetzlichen Regelung erst mit privaten Aktiengewinnen in den Jahren ab 2013 verrechnet werden.

Fazit: Sollte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des BFH teilen, käme das vielen Privatanlegern zugute.

Urteil: BFH Az. VIII R 11/18

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