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EuGH: Zusammenhang zwischen Schaden und Schutzzweck nicht erforderlich

Kartelle sollen sich nicht lohnen

Kartellabsprachen sind grundsätzlich verboten: Sie hemmen den Wettbewerb und führen zu höheren Kosten. Das Bundeskartellamt in Bonn verhängte in 2019 Bußgelder in Höhe von insgesamt 848 Millionen Euro. Der Betrag könnte weiter anwachsen, wenn eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Schule macht.

Über den Jahreswechsel ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes bekannt geworden, dass für Unternehmen noch teuer werden kann. Wer durch eine illegale Kartellabsprache benachteiligt ist, kann dafür Schadensersatz verlangen. Wie der EuGH entschied, gilt das selbst dann, wenn Betroffene gar nicht auf demselben Markt tätig sind. Das Bundeskartellamt in Bonn verhängte 2019 bereits Bußgelder in Höhe von insgesamt 848 Mio. Euro.

Im konkreten Fall ging es um die Anbieter Otis, Kone, Schindler sowie den Essener Industriekonzern Thyssen Krupp. Das Bundesland Oberösterreich verlangte Schadensersatz, weil die Firmen sich bei der Wartung von Aufzügen illegal abgesprochen hatten. Der Region ist dabei zwar kein Schaden als Anbieter oder Nachfrager der betroffenen Produkte entstanden. Aber:

Baukosten gestiegen

Die durch das Kartell verursachte Erhöhung der Baukosten soll dazu geführt haben, dass Subventionen für Bauprojekte üppiger ausgefallen sind. Laut EuGH muss kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wettbewerbsverstoß und Schaden bestehen. Der wirksame Schutz vor den nachteiligen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes "würde in hohem Maß beeinträchtigt, wenn das Recht auf Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden von vornherein auf die Anbieter oder Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt beschränkt wäre", so das Gericht.


 

Fazit: Kartellabsprachen sind grundsätzlich verboten. Denn sie hemmen den Wettbewerb und führen zu höheren Kosten. Die Summe der Strafzahlungen dürfte weiter anwachsen, wenn die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Schule macht.

Urteil: EuGH vom 12.12.2019, Az.: C-435/18

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