Kein Sonderkündigungsrecht
Ein Mieter, der seine Wohnung wegen seiner schlechten Gesundheit nicht mehr nutzen kann, darf dennoch nicht fristlos kündigen. § 543 Abs. 1 BGB kommt nicht zur Anwednung. Es gilt weiter die übliche Dreimonatsfrist.
Das gilt auch beim Umzug in ein Pflegeheim. Der wird oft solange vom betroffenen Mieter und dessen Angehörigen hinausgezögert, bis der Gesundheitszustand des Bewohners keinen weiteren Aufenthalt in der eigenen Wohnung mehr erlaubt. Der Mieter wünscht dann eine schnellstmögliche Beendigung des Vertrages.
Sofortiger Auszug beendet nicht den Mietvertrag
Im konkreten Fall kündigte die Betreuerin die Wohnung außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Mietzahlungen stellte sie ein. Der Vermieter verlangte aber weiterhin die monatliche Rate und verrechnete die Schulden mit der Kaution. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab dem Vermieter Recht.
Fazit:
Ein Sonderkündigungsrecht beim Umzug in ein Pflegeheim gibt es im Mietrecht nicht.
Urteil: vom 8.11.2018, Az.: 205 C 172/18