Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase
Der Arbeitgeber muss für den Zeitraum einer Altersteilzeit keinen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Keine Arbeit, kein Urlaub
Zwar standen dem Kläger jährlich 30 Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber akzeptierte anteilig acht Tage, gerechnet auf die geleistete Arbeitszeit. Der Mann fand jedoch, ihm stünden für die gesamte Freistellungsphase in der Altersteilzeit insgesamt 52 Urlaubstage zu.
Das BAG bestätigte jetzt die Haltung des Arbeitgebers. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht befreit ist, steht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu, urteilten die Richter. Die Freistellungsphase sei mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen, heißt es in der Urteilsbegründung.
Fazit
Wer in der Altersteilzeit nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Urlaub.
Urteil vom 24.9.2019, Az.: 9 AZR 481/18