Keine pauschalen Mahngebühren
Pauschale Mahngebühren gibt es nicht. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht gegen den Versandhändler Otto entschieden. Der stellte säumigen Kunden pauschal und kommentarlos eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung. Otto war der Auffassung, dass dieses pauschale Vorgehen bei jedem Verzugsfall rechtmäßig sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) stellte dazu fest, dass die Kosten für Mahnungen angemessen sein müssen und nicht pauschal zu erheben sind.
Fazit: Versandhändler dürfen für automatisiert erstellte Mahnungen keine pauschalen Gebühren in Höhe von zehn Euro in Rechnung stellen.
Urteil: OLG Hamburg vom 22.12.2021, Az.: 15 U 14/21