Keine Wiedereinsetzung bei Fehler
Eine schuldhaft versäumte Einspruchsfrist geht voll zu Lasten des Steuerzahlers. Wenn einem fehlerhaftem Eintrag in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid folgt, ist eine Rückversetzung in die Einspruchsfrist nicht möglich. Das stellt das Finanzgericht Münster fest.
In der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) setzte der Steuerzahler in der Kategorie "Absetzung für Abnutzung für Gebäude" (Ziffer 33) seine Kreuze für "linear" und "wie Vorjahr". Unter der gleichen Ziffer 33 trug er in den Feldern "Werbungskosten" und "Summe abzugsfähige Werbungskosten" jeweils 2.286 Euro ein. Er erläuterte diesen Betrag aber nicht näher. Das Finanzamt (FA) erkannte im Einkommensteuerbescheid lediglich 752 Euro. Es führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten berücksichtigt worden sei.
In der Einspruchsfrist nicht reagiert
Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist reagierte der Steuerzahler. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er kritisierte, dass im Steuerbescheid eine Abweichung von seinen angegebenen Werbungskosten nicht erkennbar war. Dieser Argumentation folgte weder das Finanzamt noch das FG.
Der Hinweis im Steuerbescheid, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten berücksichtigt worden ist, sei ausreichend. Zu weiteren Begründungen, warum die Werbungskosten nicht anerkannt wurden, sei das FA nicht verpflichtet. Der Eintrag der Werbungskosten in der falschen Zeile sei allein der Fehler des Steuerzahlers.
Abgleich hätte Fehler schnell offengelegt
Es bleibe deshalb dabei, dass die „Einspruchsfrist schuldhaft versäumt“ wurde. Durch einen einfachen Abgleich des Bescheids mit den beantragten Beträgen, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, hätten die Differenzen aufgezeigt. Zu einer besonderen Begründung, warum die Werbungskosten nicht anerkannt wurden, sei das Finanzamt nicht verpflichtet.
Fazit: Ein Eintrag in der falschen Zeile in der Einkommenssteuererklärung ist ein Fehler des Steuerzahlers, der nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht zu einer Widereinsetzung in den vorherigen Stand führt.
Urteil: FG Münster vom 9.3.21, Az.: 6 K 1900/19 E