Kindergeld im Ausland anmelden
Expatriates sollten es nicht versäumen, ihrer Familienkasse den Wohnortwechsel in ein anderes Land mitzuteilen. Bei Personen, die in einem EU-Staat wohnen und in einem anderen EU-Staat arbeiten, ist nach EU-Recht zu bestimmen, nach welchem Recht sich der Anspruch auf "Familienleistungen", z.B. der Anspruch auf Kindergeld richtet. Ein in der EU ansässiger und arbeitender Bürger soll aber nicht zweimal z.B. Kindergeld kassieren.
Das EU-Recht regelt daher bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, welcher Staat wann zahlen muss. Und in welchem Umfang bei Zahlungen beider Staaten die Leistungen aufeinander anzurechnen sind. Nach EU-Recht hat ein Arbeitnehmer, der im einen EU-Staat mit seiner Familie wohnt und in einem anderen EU-Staat arbeitet, grundsätzlich in diesem anderen Staat (Tätigkeitsstaat") Anspruch auf Kindergeld. Es ist nach EU-Recht zu bestimmen, in welchem Umfang Familienleistungen des "Wohnsitzlandes" auf Familienleistungen des "Tätigkeitslandes" anzurechnen sind.
Im Urteilsfall nahm ein Vater von zwei Kindern ein Arbeitsverhältnis in den Niederlanden auf. Dort beantragte er die ihm nach niederländischem Recht eigentlich zustehenden Familienleistungen nicht und kassierte weiter deutsches Kindergeld in voller Höhe.
Erst viele Jahre später, im Jahr 2016 erfuhr die Familienkasse erstmals von der Berufstätigkeit in den Niederlanden. Sie änderte rückwirkend die Kindergeldbescheide und verlangte in der Höhe ab 2012 deutsches Kindergeld zurück. Denn dem Mann hätten in den Niederlanden dem deutschen Kindergeld vergleichbare Familienleistungen zugestanden.
Den Schaden trägt der Familienvater
Die niederländischen Behörden zahlten nachträglich dem Mann für die noch nicht verjährten Zeiträume ab 2015 niederländische Familienleistungen aus. Für die Zeit von 2012 bis 2014 ging das nicht mehr. Für diesen Zeitraum sind die niederländischen Familienleistungen auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, obwohl sie von dem Mann gar nicht beantragt und auch nicht an ihn ausgezahlt worden sind bzw. noch werden.
Grundsätzlich hätte die deutsche Familienkasse die zuständige Behörde in den Niederlanden informieren müssen. Das konnte sie nicht früher, weil der Vater ihr die Arbeitsaufnahme in den Niederlanden erst 2016 mitgeteilt hat. Und das geht für die in den Niederlanden verjährten Ansprüche zu Lasten des Vaters. Bei Arbeitsaufnahme im Ausland von Eltern mit Kindergeldansprüchen sollte also zeitnah immer auch die deutsche Familienkasse benachrichtigt werden, damit nicht wie im Urteilsfall Ansprüche verloren gehen.
Fazit: Nimmt ein weiter in Deutschland wohnender Steuerzahler eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Land auf, sollte er tunlichst seine Familienkasse darüber informieren.
Urteil: BFH, III R 73/18