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Einheitliche Erstausbildung ist relevant

Kindergeld trotz Einkommen des Kindes

Beiblatt zum Kindergeldantrag für volljährige Kinder. Copyright: picture alliance / dpa Themendienst | Andrea Warnecke
Kindergeld, bzw. der Kinderfreibetrag, ist eine der wichtigsten Subventionen für Eltern. Darum lohnt es sich für Eltern genau zu prüfen, ob noch Kindergeldanspruch besteht. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn Kinder schon in der zweiten Ausbildung sind und Geld verdienen.

Eltern können auch Kindergeld - oder den Kinderfreibetrag - erhalten, wenn ihre Sprösslinge eine Wartezeit bis zur Ausbildung (oder zwischen zwei Ausbildungen) zu überbrücken haben. Das gilt für alle volljährigen Kinder unter 25 Jahren. Wichtig ist, dass diese noch keine Berufsausbildung absolviert oder ein Studium abgeschlossen haben.

Kindergeld trotz Verdienst der Kinder

Auch wenn volljährige Kinder bereits eine Ausbildung bzw. ein Studium abgeschlossen haben und eine weitere Berufsausbildung machen, können Eltern Kindergeld erhalten. Das geht aber grundsätzlich nur dann, wenn der Nachwuchs keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder während einer zweiten Berufsausbildung ist die Erwerbstätigkeit nur dann, wenn es sich um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsvergütung, Duales Studium) oder einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob, 450-Euro-Job) handelt. Oder wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. 

In dem vom BFH entschiedenen Urteilsfall beendete der Sohn eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Anschließend trat er sofort eine Vollzeiterwerbsstelle bei einer Bank an. Im Dezember wurde er zu einem berufsbegleitenden Studiengang zum Bankfachwirt/BankColleg (Gemeinschaftsprojekt der Akademien der regionalen Genossenschaftsverbände, Abschluss mit Bachelor) zugelassen. Die Ausbildung dauerte zwei Jahre. Wegen des von Anfang bestehenden Berufsziels „Bankfachwirt“ galt dieser Bildungsweg als einheitliche mehraktige Berufsausbildung.

Fazit: Bei volljährigen Kindern ist für den Kindergeldanspruch entscheidend, ob sie sich in einer einheitlichen Erstausbildung befinden. Dann kann der KG-Anspruch sogar noch bestehen, obwohl der Nachwuchs schon selber Geld verdient.

Urteil Az. III R 50/20

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