Kindergeldanspruch bei einer Ausbildung im Ausland
Eltern von Kindern, die ihre Ausbildung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (z.B. USA) absolvieren, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kinderzimmer bestehen bleibt. Die Eltern sind nur dann kindergeldberechtigt, wenn der Nachwuchs zusätzlich auch im Inland einen weiteren "Wohnsitz" hat. Zudem muss das Kind mindestens die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringen, das konkretisierte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Frage nach dem Wohnsitz wird nach den individuellen Umständen beantwortet. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Im vorliegenden Fall wohnte das Kind zunächst im Inland. Dann verließ das minderjährige Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr den Europäischen Wirtschaftsraums. Das Gericht entschied: Das Kind behalte den Inlandswohnsitz nur dann bei, wenn ihm in der Wohnung seiner Eltern ein zum dauerhaften Wohnen geeigneter Raum zur Verfügung steht, es diesen jederzeit nutzen kann und dies auch regelmäßig tut. Regelmäßig bedeutet, dass das das Kind in regelmäßigen Abständen mindestens die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit, zum Beispiel Schulferien, auch tatsächlich in Deutschland verbringt.
Fazit: Ihr Kind absolviert seine Ausbildung außerhalb des EU-Wirtschaftsraums? Das hat keine Einbußen für das Kindergeld, wenn es regelmäßig über die Hälfte der Ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt und sein Kinderzimmer ihm weiter zur Verfügung steht. Hinweis: Die steuerlichen Freibeträge erhalten die Eltern auch dann weiter, wenn das Kind keinen Wohnsitz in der EU oder einem sonstigen Land hat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt.
Urteil: BFH, III R 12/20