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Wenn der Ausbildungsplatz nicht wahrgenommen werden kann

Kindergeldfortzahlung bei Drogenabhängigkeit

Eltern sorgen sich um ihre Kinder. Damit sie das tun können, unterstützt sie der Staat mit dem Kindergeld - solange die Kinder sich in einer Ausbildung befinden auch über die Volljährigkeit hinaus. Was ist aber, wenn das Kind krankheitsbedingt nicht in die Ausbildung starten kann? Und wie ist in dem Zusammenhang eine Drogensucht zu bewerten?
Eltern mit volljährigen Kindern in Ausbildung steht prinzipiell das Kindergeld zu. Diffuser wird es dann, wenn das Ausbildungsverhältnis nicht begonnen werden kann. Wird der Ausbildungsstart etwa mangels Ausbildungsplatz verzögert, trotz ausdrücklichem Wunsch des Heranwachsenden, stehen den Eltern weiter Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge für Kinder zu. 

Kindergeldzahlung nur bei absehbarem Krankheitsende oder Behinderung

Komplexer wird es, wenn das Kind wegen einer Erkrankung derzeit eine Ausbildung nicht machen kann. Dann stehen den Eltern Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge nur zu, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist (BFH, Urteil III R 49/18). Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz bemühen zu wollen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind möglich ist.

Stichtag: 25. Geburtstag

Denn Eltern haben für körperlich, geistig oder seelisch behinderte volljährige Kinder, die außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, einen Kindergeldanspruch (bzw. Anspruch auf Freibeträge). Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Ob ein Mensch behindert ist, leitet sich aus dem Sozialrecht ab. Ein Mensch ist demnach behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Wenn also absehbar ist, dass der Heranwachsende durch seine Erkrankung in den kommenden sechs Monaten keine Ausbildung beginnen kann, sind i.d.R. die Voraussetzungen für eine Behinderung erfüllt, so der BFH.

Ist Drogenabhängigkeit mit Behinderung gleichzusetzen?

Ob das auch für den drogenabhängigen Sohn der Kläger in einem Urteilsfall erfüllt war, muss jetzt nochmals das Finanzgericht prüfen. Der Sohn brach in der 11. Klasse die Schule ab, nachdem er bereits seit Jahren Drogen genommen hatte. Seit Frühjahr 2015 befand er sich in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 war er bei zwei Arbeitgebern mit Minijobs beschäftigt. Von August bis September 2016 wurde eine stationäre Therapie durchgeführt, anschließend eine ambulante. Im Juni 2017 absolvierte der Sohn ein Praktikum bei einer Tischlerei. 

Laut ärztlichen Bescheinigungen war der Sohn arbeitsunfähig, erkrankt und das Ende der Erkrankung war nicht absehbar. Der Sohn gab an, dass er sich zum nächstmöglichen Termin um einen Ausbildungspatz bewerben werde. In einer weiteren Bescheinigung vom Juli 2017 gab der behandelnde Arzt an, dass das "Ende" der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit nicht sicher vorausgesagt werden könne und dass er zunächst den 31.12.2017 annehme.

Fazit: Für die Fortzahlung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern, die nicht in eine Ausbildung starten können, muss eine Behinderung vorliegen.

Urteil: BFH III R 49/18

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