Kindergeldfortzahlung bei Drogenabhängigkeit
Kindergeldzahlung nur bei absehbarem Krankheitsende oder Behinderung
Stichtag: 25. Geburtstag
Denn Eltern haben für körperlich, geistig oder seelisch behinderte volljährige Kinder, die außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, einen Kindergeldanspruch (bzw. Anspruch auf Freibeträge). Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Ob ein Mensch behindert ist, leitet sich aus dem Sozialrecht ab. Ein Mensch ist demnach behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Wenn also absehbar ist, dass der Heranwachsende durch seine Erkrankung in den kommenden sechs Monaten keine Ausbildung beginnen kann, sind i.d.R. die Voraussetzungen für eine Behinderung erfüllt, so der BFH.
Ist Drogenabhängigkeit mit Behinderung gleichzusetzen?
Ob das auch für den drogenabhängigen Sohn der Kläger in einem Urteilsfall erfüllt war, muss jetzt nochmals das Finanzgericht prüfen. Der Sohn brach in der 11. Klasse die Schule ab, nachdem er bereits seit Jahren Drogen genommen hatte. Seit Frühjahr 2015 befand er sich in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 war er bei zwei Arbeitgebern mit Minijobs beschäftigt. Von August bis September 2016 wurde eine stationäre Therapie durchgeführt, anschließend eine ambulante. Im Juni 2017 absolvierte der Sohn ein Praktikum bei einer Tischlerei.
Laut ärztlichen Bescheinigungen war der Sohn arbeitsunfähig, erkrankt und das Ende der Erkrankung war nicht absehbar. Der Sohn gab an, dass er sich zum nächstmöglichen Termin um einen Ausbildungspatz bewerben werde. In einer weiteren Bescheinigung vom Juli 2017 gab der behandelnde Arzt an, dass das "Ende" der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit nicht sicher vorausgesagt werden könne und dass er zunächst den 31.12.2017 annehme.
Fazit: Für die Fortzahlung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern, die nicht in eine Ausbildung starten können, muss eine Behinderung vorliegen.
Urteil: BFH III R 49/18