Kirchensteuer-Erstattungen sind auch Einkommen
Steuerpflichtige die Kirchensteuer zahlen, sollten die Besonderheiten des sogenannten Erstattungsüberhanges kennen. Denn Erstattungsüberhänge müssen versteuert werden. Wem in einem Jahr mehr Kirchensteuer zurückgezahlt wird als er selbst in diesem Jahr Kirchensteuer gezahlt hat (sog. Erstattungsüberhang), muss die Differenz zu seinen Gunsten versteuern.
Mit Wirkung ab dem Jahr 2012 wurde dazu das Einkommensteuergesetz entsprechend geändert. Dazu werden seitdem Erstattungsüberhänge einfach dem „Gesamtbetrag der Einkünfte“ hinzugerechnet. Damit wird der Erstattungsüberhang im Jahr der Zahlung der Erstattung besteuert. Die früheren Einkommensteuerbescheide bleiben unangetastet. Wird Kirchensteuer in einem Jahr zurückgezahlt, muss sie sogar dann versteuert werden, wenn der Steuerzahler in diesem Jahr keinerlei Kirchensteuer gezahlt hat.
Kirchensteuer-Erstattungsüberhang muss bei Einkommensteuer hinzugerechnet werden
Der Sachverhalt: Ein Unternehmer leistete im Hinblick auf einen erwarteten Gewinn bereits in den Jahren 2009 und 2010 entsprechende Kirchensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2009. Diese wurden ihm im Jahr 2012 aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 erstattet.
Im Jahr 2012 zahlte der Kläger keine Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2012 erfasste das Finanzamt die Kirchensteuer, die dem Kläger für 2009 erstattet worden war, als Kirchensteuer-Erstattungsüberhang und erhöhte so den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die Einkommensteuer. Das war rechtens, so der BFH.
Fazit: Steuerpflichtige müssen den Erstattungsüberhang aus der Kirchensteuer wieder versteuern. Das gilt auch dann, wenn sie im Jahr der Erstattung keine Kirchensteuer gezahlt haben.
BFH, Urteil X R 1/20