Klopfende Heizung
Mieter dürfen bei anhaltenden Klopfgeräuschen der Heizungsanlage die Miete mindern. Die Lärmkulisse beeinträchtigen den Wohnwert erheblich. Das Landgericht Osnabrück hielt deshalb für die Heizperiode eine Mietminderung von 25% für die betroffenen Räume für angemessen.
Minderung bis der Mangel beseitigt ist
Und nicht nur das: Die Mieter haben auch ein Zurückbehaltungsrecht in den Sommermonaten. Sie müssten so lange die volle Miete nicht bezahlen, bis der Mangel beseitigt ist. Im konkreten Fall hatte sich ein Mieter in den Wintermonaten über Geräusche an der Heizungsanlage beschwert. Besonders laut war das Klopfen im Schlafzimmer.
Fazit
Wenn es nächtliche Störungen durch Geräusche in der Heizung gibt, ist dies eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine Mietminderung rechtfertigt.
Urteil: LG Osnabrück vom 11.7.2018, Az.: 1 S 317/17