Kreditkarten: Nicht aus der Hand geben
Wer leichtsinnig mit seiner Kreditkarte und Geheimnummern hantiert, darf bei Geldverlusten nicht auf Ersatz durch die Bank hoffen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Bankkunden bei missbräuchlicher Verwendung ihrer Karten keinen Ersatzanspruch haben.
Nur vorgetäuschter Abbruch
Ein Kunde hatte zunächst mit seiner Kreditkarte und dann mit seiner Geldkarte bezahlt. Seine Geheimnummern gab er jeweils verdeckt ein. In beiden Fällen erklärte die Bedienung, dass die Transaktion nicht geklappt habe. Sie war dann mehrere Minuten mit Karte und Eingabegerät verschwunden. Am Ende fehlten auf dem Konto 2.000 Euro, die der Kreditkartenbesitzer von der Bank erstattet haben wollte.
Das Gericht verneinte einen Anspruch. Denn wer sich bei einem vorgetäuschten Abbruch der Transaktion keinen Kundenbeleg aushändigen lässt und duldet, dass sich der Zahlungsempfänger mit Kartenlesegerät und Zahlungskarte aus dem Sichtfeld des Kunden entfernt, hat keinen Anspruch auf Erstattung. Der Kunde habe damit seine Vertragspflichten gegenüber der Bank grob fahrlässig verletzt.
Fazit
Bankkunden haben keinen Ersatzanspruch bei leichtsinniger Kreditkartenverwendung.
Urteil: Amtsgericht Frankfurt vom 6.8.2019, Az.: 30 C 4153/18 (20)