Lesefauler Anleger braucht trotzdem Beratung
Anlageberater müssen einen Kunden über die wesentlichen Risiken eines Investments aufklären. Das gilt auch dann, wenn der Anleger den Verkaufsprospekt als „zu dick und zu schwer" bewertet und ihn uninteressiert beiseitelegt.
Ein Kunde stritt mit der Postbank um Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung. Er hatte mehrere zehntausend Euro in einen Fonds investiert. Die Anlage hatte sich nicht zu seiner Zufriedenheit entwickelt. Den Emissionsprospekt hatte der Mann als „Papierkram" bezeichnet und ihn beiseitegelegt. Die Bank zuckte also mit den Achseln: Pech gehabt.
Persönliches Gespräch notwendig
Damit lag die Bank schief. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist die Weigerung, den Prospekt zu lesen, aber nicht einfach als fehlendes Interesse an jeglicher Aufklärung zu deuten. „Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet", heißt es im Urteil.
Konkret ging es darum, ob der Kunde korrekt über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Der Berater muss dies ab einer bestimmten Größenordnung unaufgefordert tun. Trotzdem muss das Oberlandesgericht Celle noch klären, ob der Kunde sich nicht trotz unzureichender Beratung für das Investment entschieden hätte.
Fazit
Der Anlagenberater muss einen Kunden auch dann über die wesentlichen Risiken eines Investments aufklären, wenn ihn der Verkaufsprospekt nicht interessiert.
Urteil: BGH vom 27.2.2018 (Az.: III ZR 498/16)