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Maklerlohn bei groben Fehlern hinfällig

Makler muss wahrheitsgemäß informieren

Grobe Schnitzer bei Informationen über ein Objekt sollten einem Immobilienmakler nicht unterlaufen. Falls doch, kann er sein Vermittlungs-Honorar verlieren.

Grobe Schnitzer bei Informationen über ein Objekt können einen Immobilienmakler das Vermittlungs-Honorar kosten. Informiert der Makler einen Kaufinteressenten über Tatsachen komplett falsch, die für seine Kaufentscheidung aber wesentlich sind, verliert er das Anrecht auf eine Courtage verlieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Kaufbedingungen nicht erfüllt

Der Abstimmungsmodus in einer Eigentümerversammlung hat die entsprechende Relevanz. Der Käufer einer Eigentumswohnung hatte gegenüber dem Makler zur kaufentscheidenden Bedingung gemacht, dass er durch den Abstimmungsmodus und die Zahl der Miteigentümer in der Wohnungs-Eigentümer-Versammlung nicht überstimmt werden könne.

Nach Überzeugung des OLG informierte der Makler den Käufer falsch. Er behauptete einfach ins Blaue hinein, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfanteilen erfolge. In Wirklichkeit gab es aber noch zwei weitere Eigentümer und die Teilungserklärung sah Abstimmungen nach Eigentumsanteilen vor.

Pannen im Büro, sind keine Entschuldigung

Auch der Hinweis des Maklers, dass es Informationspannen in seinem Büro gab, half nicht. Für das OLG lag ein grobes und fehlerhaftes Verhalten vor. Deshalb habe der Makler keinen Anspruch auf seine Courtage.

Immopreistab

Segment

Preissteigerung seit 2004

Quelle: empirica, Grundlage öffentlich inserierte Immobilienpreise; EZFH = Ein- und Zweifamilienhäuser Neubau, ETW = Eigentumswohnungen Neubau

EZFH Bundesgebiet

+52,0%

EZFH kreisfreie Städte

+67,1%

EZFH Landkreise

+43,0%

ETW Bundesgebiet

+63,4%

ETW kreisfreie Städte

+88,2%

ETW Landkreise

+49,2%

Mieten Bundesgebiet

+43,9%

Mieten kreisfreie Städte

+42,5%

Mieten Landkreise

+30,8%

Weitere Informationen

Urteil:

Urteil vom 2.5.2019, Az.: 2 U 1482/18

Fazit:

Der Fall gibt klare Hinweise, welche Schnitzer sich ein Makler leisten darf und welche nicht mehr.

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