Matrixstruktur mit Nebenwirkung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf bricht eine Lanze für die Mitbestimmung in Matrix-organisierten Unternehmen. Anlass war folgender Fall: Die Unternehmenszentrale eines IT-Unternehmens ist an einem Standort mit eigenständigem Betriebsrat angesiedelt. In einer ca. 20 km entfernten Niederlassung befinden sich mehrere Fachabteilungen. Sie haben einen eigenen Betriebsrat.
Das Unternehmen übertrug einem Mitarbeiter der Zentrale Führungsverantwortung für eine Abteilung in der Niederlassung. Die Stelle kam in der Zentrale ordnungsgemäß zur betriebsinternen Ausschreibung. Der Gesamtbetriebsrat stimmte der Beförderung zu. Beteiligt war vorsorglich auch der Betriebsrat der Niederlassung. Dort war die Stelle allerdings nicht ausgeschrieben worden. Der Betriebsrat der Niederlassung verweigerte deshalb seine Zustimmung.
Nach Auffassung des LAG handelt es sich um eine Einstellung in der Niederlassung (Urteil vom 20.12.2017 – Az. 12 TaBV 66/17). Allein eine Matrixstruktur hebe nicht jede personelle Einzelmaßnahme auf die Ebene des Unternehmens und führe damit nicht automatisch zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates. Unabhängig von der Beteiligung des Betriebsrates in der Zentrale müsse daher auch der Betriebsrat in der Niederlassung mitwirken. Die Bekanntmachung der Vakanz hätte an beiden Standorten erfolgen müssen.
Fazit: Wird ein Vorgesetzter für eine Niederlassung gesucht, ist der regionale Betriebsrat bei der Einstellung zu beteiligen und die offene Stelle dort auch auszuschreiben.