Mehr Spielraum für die Ausbildung
Immer Ärger um den Kindergeldanspruch, wenn Kinder mehrere Ausbildungsabschnitte nacheinander absolvieren. Doch jetzt gibt es dazu zumindest in Teilen „good news": Mehrere Ausbildungsabschnitte können auch dann eine „einheitliche Erstausbildung" darstellen, wenn es sich nicht vollständig um öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsgänge handelt.
Grundsätzlich gilt die Würdigung der Gesamtumstände. Es gibt nämlich nur dann Geld vom Staat, wenn insgesamt eine einheitliche Erstausbildung vorliegt, die ohne weitere Voraussetzungen zum Kindergeldbezug berechtigt.
Junge Frau bildet sich an privater Einrichtung fort – kein Hinderungsgrund für Kindergeldzahlung
Im Urteilsfall schloss die Tochter im Februar 2014 eine Ausbildung zur Bankkauffrau ab. Das ist unstreitig ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang. Vom 8. Mai 2014 bis zum 29. Februar 2016 nahm die junge Frau an einer von einer privaten Schule durchgeführten berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Bankfachwirtin teil. Ab 1. September 2016 nahm sie zudem an dieser Einrichtung ein Studium im Fach Finance & Management mit dem Abschlussziel Bachelor of Arts auf.
Mit etwas Glück gibt es dennoch das Kindergeld. Denn auch wenn es sich bei dem Studium möglicherweise um keinen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln sollte – das Finanzamt muss das noch einmal prüfen –, ist das allein kein Hinderungsgrund. Für sich allein genommen würde das nicht dazu führen, dass die Lehre zur Bankkauffrau und das Studium keine einheitliche Erstausbildung darstellen, so der BFH.
Fazit
Es spricht viel dafür, dass trotz der offensichtlich privat organisierten Fortbildung insgesamt eine einheitliche Erstausbildung vorliegt. Das Kindergeld könnte dann fließen.
Urteil: BFH III R 50/18