Mieter muss kooperieren
Ein Mieter hat kein Recht auf Mietminderung, wenn er zuvor die provisorische Mängelbeseitigung ablehnt. Vermieter müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass ihre Wohnung keine Mängel hat. Manchmal ist aber nur eine vorrübergehende Notmaßnahe möglich.
Angebot zur Güte abgelehnt
Im verhandelten Fall war die Gastherme in der Wohnung der Mieterin kaputt. Dadurch funktionierte weder die Heizung, noch gab es warmes Wasser. Der Vermieter bot an, bis zur Reparatur Radiatoren in der Wohnung aufzustellen und einen 80-Liter-Boiler einzubauen. Die Stromkosten für die Radiatoren wollte der Vermieter übernehmen. Die Mieterin lehnte ab. Begründung: Die Maßnahmen seien nur provisorisch.
Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Verweigert der Mieter die Beseitigung eines Mangels, gibt es keinen Grund mehr für eine Mietkürzung. Dass die vorgeschlagenen Maßnahmen des Vermieters zunächst nur provisorisch waren, sei kein Grund zur Ablehnung.
Fazit:
Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, die Frage der künftigen Beheizung der Wohnung in Ruhe zu klären und die Umsetzung zu planen.
Urteil: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg vom 4.12.2018, Az.: 224 C 297/18