Mieter nutzt einfach falschen Keller
Mieter muss „falschen Keller" räumen
In jüngster Zeit müssen sich immer öfters sogar Gerichte mit der falschen Zuordnung von Kellerräumen beschäftigen. Im konkreten Fall nutzte der Mieter einer Eigentumswohnung einen Kellerraum, der nicht zu seiner Wohnung gehörte. Der Grund: Im eigentlich zugewiesenen Keller fanden Sanierungsarbeiten statt. Doch auch nach Abschluss der Arbeiten räumte er ihn nicht, weil die Nutzfläche größer war.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann in diesem Fall die Herausgabe des Kellers verlangen. Nach der Teilungserklärung stand das Sondernutzungsrecht der Eigentümerin einer anderen Wohnung zu. Diese verlangte nach ihrem Einzug die Herausgabe des vom Mieter genutzten Kellerraums. Da der Mieter sich weigerte, erhob sie erfolgreich Klage.
Fazit
Der Eigentümer kann die Herausgabe eines unrechtmäßig genutzten Kellerraums verlangen.
Urteil: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg vom 8.11.2018, Az.: 218 C 164/18