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Schenkungen der Gesellschaftsanteile sind keine Einkünfte

Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn

Wenn Unternehmensanteile an Mitarbeiter kostenlos übergeben werden, müssen einige Details beachtet werden. Ansonsten könnten sie als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gelten.

Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine leitende Angestellte wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht als eine Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit gewertet. Dazu darf die Übertragung nicht nur aufgrund des Arbeitsverhältnisses der Begünstigten erfolgen, sondern aus dem Wunsch heraus, das Unternehmen langfristig fortzuführen (BFH, VI R 21/22).

Zwei GmbH-Gesellschafter trauten ihrem Sohn die alleinige Weiterführung ihres Unternehmens nicht zu und schrieben ihm nur 75% zu, während sie die restlichen Anteile auf die leitenden Angestellten verteilten. Es war dabei nicht vorgesehen, dass die Angestellten für vergangene oder zukünftige Leistungen entschädigt werden sollten. Die Übertragung war bedingungslos und ohne weitere Auflagen, wie etwa eine festgelegte Haltefrist für die Anteile.

Bedingung bei unentgeltlicher Schenkung

Es handelte sich in diesem Fall um eine Teil der Unternehmensnachfolge, mit dem Ziel, das Unternehmen fortzuführen. Hierbei standen gesellschaftsrechtliche und strategische Überlegungen im Vordergrund, nicht etwa eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Angestellten. Das Finanzgericht entschied, dass diese Zuwendung eher in den Bereich der Schenkung fällt und daher nicht steuerpflichtig im Rahmen der Einkommenssteuer ist. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Einschätzung.

Fazit: Unentgeltlich übertragene Gesellschaftsanteile an leitende Angestellte werden nicht als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gewertet. Damit diese Regel geltend ist, muss die Unternehmensnachfolge im Fokus der Schenkung stehen.
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