Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn
Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine leitende Angestellte wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht als eine Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit gewertet. Dazu darf die Übertragung nicht nur aufgrund des Arbeitsverhältnisses der Begünstigten erfolgen, sondern aus dem Wunsch heraus, das Unternehmen langfristig fortzuführen (BFH, VI R 21/22).
Zwei GmbH-Gesellschafter trauten ihrem Sohn die alleinige Weiterführung ihres Unternehmens nicht zu und schrieben ihm nur 75% zu, während sie die restlichen Anteile auf die leitenden Angestellten verteilten. Es war dabei nicht vorgesehen, dass die Angestellten für vergangene oder zukünftige Leistungen entschädigt werden sollten. Die Übertragung war bedingungslos und ohne weitere Auflagen, wie etwa eine festgelegte Haltefrist für die Anteile.
Bedingung bei unentgeltlicher Schenkung
Es handelte sich in diesem Fall um eine Teil der Unternehmensnachfolge, mit dem Ziel, das Unternehmen fortzuführen. Hierbei standen gesellschaftsrechtliche und strategische Überlegungen im Vordergrund, nicht etwa eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Angestellten. Das Finanzgericht entschied, dass diese Zuwendung eher in den Bereich der Schenkung fällt und daher nicht steuerpflichtig im Rahmen der Einkommenssteuer ist. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Einschätzung.