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Wenn die Denkmalbehörde klüngelt

Nachträglich die Steuerzahlung kürzen

Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien können eine Reihe von Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Und das über mehrere Jahre. Voraussetzung ist aber ein Schreiben der Denkmalschutzbehörde. Und das trifft oftmals zu spät für die Steuer ein. Was dann zu tun ist.

Good news für Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie ... Auch eine verspätete Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde kann Ihnen Steuern ersparen. Selbst wenn der Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig ist. Sie wissen: Bestimmte, steuerlich als Herstellungskosten zu wertende Kosten für Baumaßnahmen an Baudenkmälern dürfen Sie anstelle der „normalen" Gebäudeabschreibung im Verlauf von 12 Jahren voll absetzen. Und zwar acht Jahre lang je 9 %, danach vier Jahre lang je 7 %. Das gilt sowohl bei Vermietung oder Nutzung des Gebäudes zu beruflichen Zwecken (§ 7i Einkommensteuergesetz) als auch bei einer Eigennutzung zu Wohnzwecken (§ 10f Einkommensteuergesetz; dort aber nur: 10 Jahre zu je 9%).

Weitere Voraussetzungen für den Steuerabzug

Für den Steuerabzug müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Es berechtigen nur Baumaßnahmen, die „nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal" oder zu seiner „sinnvollen Nutzung" erforderlich sind. „Sinnvoll" heißt: Die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes ist auf Dauer sichergestellt.

Das Problem: Sie brauchen eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. Sie muss diese Voraussetzungen sowie die Notwendigkeit der Aufwendungen feststellen. An diese Bescheinigung ist das Finanzamt gebunden, wenn es z.B. die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal oder um die Erforderlichkeit der jeweiligen Baumaßnahme geht.

Denkmalschutzbehörden brauchen oftmals sehr lange – Bescheid nachreichen

Viele Denkmalschutzbehörden haben aber eine lange Leitung. Ist schon ein Einkommensteuerbescheid ohne Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergangen und wird erst jetzt erstmals eine Bescheinigung einer Denkmalbehörde erteilt, können Sie nachträglich die Bescheinigung beim Finanzamt vorlegen.
Das Finanzamt muss dann ermitteln, ob auch alle übrigen Voraussetzungen der Sonderabschreibung vorliegen. Ggf. muss es dann einen geänderten Bescheid erlassen. Es darf nicht unter Hinweis auf die schon abgelaufene Einspruchsfrist weitere Sachverhaltsermittlungen verweigern.

Denn: Die Bescheinigung der Denkmalbehörde ist ein sog. Grundlagenbescheid. Grundlagenbescheide verpflichten die Finanzbehörde auch dann zu einem Tätigwerden, wenn außer der reinen Umsetzung des Grundlagenbescheids noch weitere Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde erforderlich sind, so der BFH.

Weitere Informationen

Urteil:

BFH, X R 17/18

Fazit:

Lassen Sie sich vom bestandskräftigen Steuerbescheid nicht entmutigen. Reichen Sie die Denkmal-Behörden-Bescheinigung nach. Legen Sie ggf. diesen Artikel vor.

 

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