Nachweispflicht für Gewinnerzielungsabsicht
„Deals" zwischen Eltern und Kindern bei der Überlassung von Wohneigentum gegen Miete müssen auf dauerhafte Einkünfte zielen. Sonst sind sie steuerlich nicht verwertbar. Denn bei befristeten Vermietungen unterstellt der Fiskus, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
Folgende Konstellation ging steuerlich „in die Hose": Die Eltern hatten 2012 ihrem Sohn ihr bebautes Grundstück mit zwei Wohnungen notariell übereignet. Im Gegenzug sicherten sie sich das lebenslange Wohnrecht in der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss. Im Steuerdeutsch ist das eine „beschränkt persönliche Dienstbarkeit".
Eltern zahlen 500 Euro pro Monat – allerdings befristet. FA erstellt Prognoserechnung
Die Eltern verpflichteten sich zur Zahlung einer Monatsmiete von 500 EUR. Aber nur bis zum 31. Dezember 2022. Anschließend sollte ihnen das Wohnungsrecht unentgeltlich bis an ihr Lebensende zustehen.
Der Sohn sah in der entgeltlichen Überlassung an die Eltern eine Vermietung. Er wollte die dabei erzielten Verluste bei seiner Einkommensteuer abgesetzt sehen.
Das Finanzamt hat die befristete Zahlung der 500 EUR monatlich einer befristeten Vermietung gleichgestellt. Dann hat es anhand einer Prognoserechnung überprüft, ob der Sohn mit dieser Vermietung bis zum Jahr 2022 insgesamt gesehen einen Gewinn machen konnte. Weil das nicht der Fall war, darf der Sohn die Vermietungsverluste nicht absetzen. Zu Recht, urteilte der BFH.
Fazit
Wenn Sie zu solchen Konstruktionen greifen, sollten Sie vorher eine Überschlagsrechnung machen und darauf achten, dass am Ende einer „Laufzeit" auch ein Gewinn steht.
Hinweis: Bei der Prüfung, ob der Vermieter insgesamt über die Dauer der befristeten Vermietung gesehen einen Überschuss der steuerpflichtigen Mieteinnahmen über die steuerlich absetzbaren Werbungskosten (z.B. Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer usw.) erzielen kann, sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen den voraussichtlichen Werbungskosten durch eine Prognoserechnung gegenüber zu stellen.
Urteil: BFH IX R 8/17