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Banken müssen Vertriebsprovisionen an Anleger zurückzahlen

Neues Urteil stärkt Anleger im Retrozessionen-Streit

Jahrelang haben Schweizer Banken bei der Beratung von Vermögenden Kasse gemacht. Sie haben von Fondsgesellschaften Vertriebsprovisionen kassiert, die den Anlegern zugestanden hätten. Gegen die Rückforderungen von Anlegern haben sich die Geldhäuser mit Verzichtsklauseln gewehrt. Das Schweizer Bundesgericht hat den Rahmen dafür jetzt sehr eng gesetzt.

Die Erfolgsaussichten für Anleger, zu Unrecht einbehaltene Vertriebsprovisionen von Banken zurück zu fordern, sind deutlich gestiegen. Denn in einem aktuellen Urteil zu den Schweizer Bankenprovisionen (Retrozessionen) hat das Schweizer Bundesgericht seine Rechtsprechung konkretisiert. Retrozessionen sind unrechtmäßige Vertriebsprovisionen (Kick-Backs), die Schweizer Banken jahrelang einbehalten haben und die (ehemalige) Inhaber von Schweizer Bankkonten zurückfordern können.

Die Schweizer Banken bekommen durch das neue Urteil kräftig Gegenwind. Trotz zahlreicher Einzelfall-Gerichtsurteile haben etliche eidgenössischen Banken keineswegs auf die lukrativen Provisionen verzichtet oder diese an die Kunden weitergereicht. Vielmehr haben die Geldhäuser ihre AGBs und Vertragsunterlagen aktualisiert und Verzichte durch die Kunden eingebaut. Mit Hilfe dieser Verzichte konnten sie bisher viele Rückforderungsversuche abwehren und sich so in die Verjährung "retten".

Verzichtsklauseln sind unwirksam

Viele dieser Verzichtsklauseln sind jedoch nicht rechtsgültig. Darauf weist uns die schweizerische Liti-Link hin. Die Experten haben sich auf die Rückforderung von Retrozessionen spezialisiert. Ein solcher Vorausverzicht ist nur sehr eingeschränkt möglich. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist er nur dann wirksam, wenn der Kunde den voraussichtlichen Umfang der Retrozessionen konkret einschätzen kann. Für diese Einschätzung müssen alle der folgenden Punkten erfüllt werden:

  • Vollständige und wahrheitsgemäße Aufklärung zu Retrozessionen und eine Willenserklärung des Kunden, auf die Rückgabe dieser zu verzichten
  • Bekanntgabe der relevanten Eckwerte der Retrozessionsvereinbarung der Bank mit Dritten (z. B. Emittenten von Fonds- und strukturierten Produkten)
  • Angaben von Bandbreiten der zu erwartenden Erträge als Prozentsatz des verwalteten Vermögens

Viele Geldhäuser erfüllen diese drei Anforderungen in ihren geänderten Kundenvereinbarungen aber nicht. Darum sind auch diese anfechtbar und es lohnt sich für vermögende Anleger, sich um die Rückerstattung der Retrozessionen zu bemühen. In Deutschland gibt es mindestens 135.000 Betroffene. Laut einer Studie von Finalix haben die Schweizer Geldhäuser alleine im Jahr 2012 ungefähr 4,2. Mrd. Schweizer Franken an Retrozessionen kassiert.

 
 
 

Fazit: Betroffene Anleger sollten ihre möglicherweise unterschriebenen Verzichts-Klauseln lesen. In den meisten Fällen dürfte es sich lohnen, Retros zurück zu verlangen. Wer unsicher ist, sollte das von einem Experten prüfen lassen, um wenigstens zunächst die Verjährung zu stoppen.

Aktuelles Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 13.05.2020 (Az.: 4A_355/2019) Retrozessionen-Leiturteil Nr. 2 (Az.: BGE 137 III 393)

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