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Recht auf Reparatur: Viele neue Unsicherheiten für Unternehmen

EU-Recht: Reparierbarkeit wird Pflicht

Ab dem 1. August tritt das neue EU-Recht auf Reparatur in Kraft, das tief in das deutsche Gewährleistungsrecht eingreift. Die Bundesregierung setzt die Richtlinie streng um, was Unternehmen vor Herausforderungen stellt.
Ab dem 1. August gilt das neue EU-Recht auf Reparatur. Darum muss Deutschland bis zum 31. Juli die EU-Richtlinie (Right to Repair, R2R) in nationales Recht umsetzen. Inzwischen liegt der Regierungsentwurf vor. Der zeigt: Die Bundesregierung wählt den Weg der harten 1:1-Umsetzung. 

Für Unternehmen bedeutet dies ein tiefes Eingreifen in das vertraute Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das politische Ziel der Koalition klingt verbraucherfreundlich: Weg von der Wegwerfgesellschaft, hin zur Kreislaufwirtschaft. Für die Unternehmenspraxis verbergen sich hinter dem Entwurf kaufmännische Sprengsätze. Wer seine Verfahren und Maßnahmen nicht anpasst, riskiert ab dem Sommer empfindliche Haftungsrisiken für neu abgeschlossene Verträge beziehungsweise für Produkte, die nach Inkrafttreten verkauft werden. Die Kernrisiken des Regierungsentwurfs im Überblick:
  • Der neue Sachmangel:Das ist der regulatorische Hebel mit der größten Tragweite. Die Reparierbarkeit einer Ware wird künftig als „übliche Beschaffenheit“ gesetzlich verankert. Ist ein Produkt im Schadensfall nicht vernünftig reparierbar – weil es verklebt ist oder Software-Sperren den Austausch von Komponenten verhindern –, gilt es automatisch als mangelhaft. Die Folge: Der Kunde kann sofort Gewährleistungsrechte geltend machen. Dies betrifft prinzipiell alle Waren, nicht nur Elektronik.
  • Gewährleistungs-Malus: Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt eines Neugeräts, verlängert sich die gesetzliche Verjährungsfrist um ein volles Jahr. Für Händler verlängert sich damit das finanzielle Risiko im After-Sales-Bereich erheblich. Händler dürfen aber künftig im Gewährleistungsfall auch generalüberholte Gebrauchtware (refurbished) als Ersatz liefern, wenn der Kunde zustimmt.
  • Domino-Haftung für Importeure und Händler: Die eigentliche Reparaturpflicht außerhalb der Garantie trifft den Hersteller. Doch Vorsicht bei globalen Lieferketten: Sitzt der Produzent außerhalb der EU (z. B. in Asien), kann sie auf den Bevollmächtigten oder Importeur übergehen. Einkäufer sollten B2B-Lieferantenverträge prüfen, um Rückgriffsrechte rechtssicher zu verankern.
  • Preisfalle bei Ersatzteilen: Der Entwurf fordert, dass Ersatzteile zu Preisen angeboten werden müssen, die „nicht von der Reparatur abschrecken“. Was das konkret bedeutet, bleibt unklar. Wirtschaftsverbände laufen Sturm gegen diese vage Formulierung, da sie massive Rechtsunsicherheit schürt und im Zweifel von Gerichten ausgelegt werden muss.

Wie es im Gesetzgebungsverfahren weitergeht

Das Verfahren befindet sich im parlamentarischen Prozess. Aktuell liegt der Ball beim federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages. Hier versuchen Industrievertreter noch, die schwammigen Preiskriterien nachzubessern. Nach der zweiten und dritten Lesung im Bundestag muss das Gesetz den Bundesrat passieren. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, gilt eine Blockade als unwahrscheinlich – das Gesetz wird kommen.


Fazit: Wir erwarten, dass sich an wesentlichen Regelungen nichts mehr geändert wird. Unternehmen könnten ihre After-Sales-Strategien von der Kostenseite zur Umsatzseite drehen. Wer „Repair-as-a-Service“ frühzeitig als Geschäftsmodell begreift, federt den bürokratischen Aufwand ab.
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