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Wenn Werbungskosten geltend gemacht werden

Nießbrauch muss endlich sein

Nießbrauchsregelungen haben so ihre Tücken. Der BFH hatte sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Erbe seiner Schwester deren Grundstücksanteil abkaufte und Werbungskosten für die Schuldzinsen geltend machen wollte. Doch dem kam ein Nießbrauchsrecht dazwischen.

Nießbrauch kann tückisch sein ... So können Sie als Eigentümer eines mit dem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten (z.B. Nießbrauch) belasteten Mietwohngrundstücks keine Aufwendungen für das Grundstück bei der Einkommensteuer geltend machen. Der BFH lässt es nicht durchgehen, dies als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu werten, wenn ein Ende des Nutzungsrechts nicht absehbar ist. Das gilt für Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung, Erhaltungsaufwendungen gleichermaßen.

Schuldzinsen bei unbefristetem Nießbrauch keine Werbungskosten

Der Kläger war zusammen mit seiner Schwester Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Dieses war mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter und einer Tante belastet. Mutter und Tante vermieteten das Objekt in Ausübung des Nießbrauchs und kassierten die Miete. Der Sohn kaufte seiner Schwester deren hälftigen Anteil am Grundstück ab. Dann wollte er die Abschreibung und die Schuldzinsen für die hinzugekaufte Hälfte bei der Steuer als Werbungskosten im Hinblick auf die künftige, bei Ende des Nießbrauchs geplante Vermietung absetzen. Da spielte der BFH aber nicht mit.

Fazit

Wenn sie in einer solchen Konstellation einen Kauf von Geschwistern vornehmen, sollte ein Nießbrauch, der auf der Immobilie lastet, klar befristet sein. Sonst geht Ihre Rechnung nicht auf.

Urteil: BFH IX R 20/17

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