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Fahrlässigkeit der Verwalterin

Nur ein Angebot reicht nicht

Die Verwalterin einer Eigentumsanlage legt für eine umfangreiche Sanierung der Dachterrasse nur ein Kostenangebot einer Baufirma zur Beschlussfassung vor. Aber: Ist das wirklich ausreichend für eine ordnungsgemäße Entscheidung der Wohnungseigentümer?

Führt eine Verwalterin pflichtwidrig einen anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschluss herbei, muss sie den entstandenen Schaden ersetzen. Dies ist dann der Fall, wenn für Sanierungsarbeiten nur ein Angebot vorliegt. Das hat das Landgericht (LG) Berlin so entschieden.

Erfolgreiche Klage gegen die Verwalterin

Im konkreten Fall beschlossen die Eigentümer einer Wohnungsanlage zwar die Sanierungsarbeiten. Nachträglich klagte aber einer der Eigentümer gegen den Beschluss. Er gewann seine Klage. Die Verwalterin hätte den Beschlussantrag nicht zur Abstimmung stellen dürfen. Deshalb ist ihr, nach Auffassung des LG, Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Fazit

Die Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaft hat Anspruch auf Schadensersatz, weil die Verwalterin ihre Pflichten verletzt hat.

Urteil: LG Berlin vom 2.2.2018, Az.: 85 S 98/16 WEG

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