Österreichische Privatstiftung leichter aufzulösen
Wer Begünstigter einer Privatstiftung in Österreich ist, kann diese jetzt möglicherweise leichter auflösen. Auch wenn es immer noch ein Fragezeichen gibt. Bislang scheiterte dieses Unterfangen oft an der hohen ertragsteuerlichen Belastung des Stiftungsvermögens, die bei dessen Auskehrung an den Letztbegünstigten anfiel. Grund: Bei der Auflösung kam es zu einer Besteuerung der stillen Reserven des auszukehrenden Stiftungsvermögens. Basis waren die historischen Anschaffungskosten des Stifters. Denn auch die Auskehrung des Stiftungsvermögens an einen in Österreich steuerlich ansässigen Letztbegünstigten unterliegt der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% bezogen auf die fiktiven Anschaffungskosten im Zuwendungszeitpunkt. Abgezogen werden können lediglich die Stiftungseingangswerte. Diese entsprechen in der Regel den historischen Anschaffungskosten des Stifters.
Doch jetzt hat der österreichische Verfassungsgerichtshofs für einen Hoffnungsschimmer gesorgt. Der zugrundeliege Fall war folgender: Einer Privatstiftung wurden im Jahr 2000 Liegenschaften aus dem Privatvermögen der Stifterin unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechtes zugewendet. Die Spekulationsfrist für diese Liegenschaften war zum Zuwendungszeitpunkt bereits abgelaufen. Im Jahr 2005 wurde die Privatstiftung widerrufen und das Vermögen an die Stifterin als Letztbegünstigte ausgekehrt.
Machtwort des Verfassungsgerichtshofes
Das österreichische Verfassungsgericht kam ins Spiel. Es setzt bei der Bemessung der Kapitalertragsteuer auf die Letztzuwendung an die Stifterin die Verkehrswerte der Liegenschaften im Zuwendungszeitpunkt als Abzugsposten an. Der Verkehrswert ist jeweils um den Wert des zurückbehaltenen Nießbrauchsrechtes zu reduzieren. Das Heranziehen der Verkehrswerte als Abzugsposten kommt in diesem Fall einer steuerneutralen Aufwertung des Vermögens auf den Verkehrswert im Zuwendungszeitpunkt gleich.
Der positive Effekt ist, dass lediglich der Wertzuwachs des Vermögens während der Stiftungsdauer der Zuwendungsbesteuerung bei Auskehrung an den Letztbegünstigten unterliegt. Das erläutert Yvonne Schuchter-Mang, Steuerberaterin bei LeitnerLeitner und Autorin des BeraterFuchs. Die Richter waren der Meinung, dies hätte dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung des Privatstiftungsgesetzes entsprochen. Danach sei bei Fortbestehen des zugewendeten Vermögens beim Stifter ertragsteuerlich dessen Besteuerungsniveau als Obergrenze heranzuziehen.
Wermutstropfen: Nur ältere Rechtslage ausdrücklich betroffen
Doch nun kommt der Wermutstropfen. Die Entscheidung ist zur Rechtslage vor 1. August 2008 ergangen. Unklar ist weiterhin, ob mit dieser Entscheidung generell der oben geschilderte „Mäusefalleneffekt“ für Vermögen wegfällt, dessen Gewinne zum Zeitpunkt der Stiftung nicht mehr steuerverfangen sind. Dies wäre, so Schuchter-Mang, z. B. für Portfolioaktien und Fondsanteile der Fall, die der Stifter vor dem 1. Januar 2011 erworben hatte (sog „Altbestände“). Oder für nicht mehr spekulationsverfangene Sachgüter wie beispielsweise Kunstwerke.
Auf Immobilienvermögen ist diese Entscheidung nicht unmittelbar übertragbar. Grund ist die Einführung der Immobilienertragsteuer am 1. April 2012. Dasselbe gilt für wesentliche Unternehmensbeteiligungen (ab 1%), die bereits vor der Einführung der Vermögenszuwachssteuer unabhängig von der Behaltedauer der Besteuerung unterlagen.