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Immobilieneigentümer teilen sich eine Heizungsanlage

Ohne Beleg-Einsicht kein Geld

Es geht um eine gewaltige Nachzahlung von 35.000 Euro für Heizungskosten. Weil es keine Einsicht in die Belege gab, verweigerte der Schuldner das Geld. Er bekam dafür die uneingeschränkte Unterstützung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ohne Einsicht in die Kosten-Jahresrechnung müssen Sie den Betreiber einer Heizungsanlage nicht bezahlen. Wird eine Immobilie gemeinsam mit anderen Wohnungen oder gewerblich genutzten Räumen mit Wärme versorgt, dann muss der Betreiber allen Beteiligten Einsicht in die Jahresabrechnung gewähren. Sonst kann er lange auf sein Geld warten. Eine Klage gegen säumige Nachbarn auf Nachzahlung ist dann unbegründet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Zahlungsklage unbegründet

Die Eigentümerin dreier Ladenflächen verweigerte die Zahlung für Heizkosten, weil sie keine Einsicht in die Belege erhielt. Dies hielt der Heizungsbetreiber für unzulässig und erhob Klage. Der BGH entschied jetzt: Ein Schuldner müsse die Möglichkeit haben, eine Abrechnung zunächst nachzuprüfen.

Fazit

Nicht vorgelegte Belege führen dazu, dass eine Nachzahlung bei Heizkosten zunächst nicht zu zahlen ist.

Urteil: BGH vom 10.4.2019, Az.: VIII ZR 250/17

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